Tenor
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, seine Homepage im Internet unter der Adresse: … zu schließen und nicht mehr der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Die Antragstellerin wird verpflichtet, dem Antragsgegner für die Information der Mitarbeiter eine Homepage zur eigenständigen Gestaltung im unternehmensinternen elektronischen Informationsnetzwerk (Intranet) zur Verfügung zu stellen.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der Elektronikbranche mit mehreren tausend Arbeitnehmern. Der Antragsgegner ist der bei ihr gewählte Betriebsrat.
Die Antragstellerin verfügt über ein unternehmensinternes elektronisches Informationsnetzwerk, welches Intranet genannt wird.
Der Antragsgegner beabsichtigte, in diesem Intranet eine eigenes Homepage einzurichten. Einen Konsens bezüglich der Einrichtung dieser Homepage konnten die Beteiligten jedoch nicht erzielen.
Der Antragsgegner richtete daraufhin im öffentlich für jedermann zugänglichen Internet eine eigene Homepage ein. Mit dieser Homepage stellt sich der Antragsgegner den Internet-Benutzern sowohl deutsch- als auch englischsprachig vor, er stellt weiterhin die Betriebsratsmitglieder unter Erwähnung der jeweiligen Gewerkschaftszugehörigkeit sowie die Betriebsratsausschüsse vor. Des weiteren erfolgt eine Information über den Ablauf einer Betriebsversammlung vom 14. November 1997. Schließlich wird auch der Tarifvertrag zur Altersteilzeit in Nordrhein-Westfalen vorgestellt.
Die Antragstellerin hält die Einrichtung einer eigenen Homepage des Antragsgegners im Internet für rechtswidrig.
Mit einem am 8. Dezember 1997 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat sie ein entsprechendes Beschlußverfahren gegen den Antragsgegner eingeleitet. Der Antragsgegner hat mit einem Schriftsatz vom 15. Januar 1998 die Zurverfügungstellung einer eigenen Homepage im unternehmensinternen Intranet geltend gemacht.
Der Antragsteller trägt zur Begründung seines Antrags im wesentlichen folgendes vor:
Der Antragsgegner habe mit der Errichtung der Homepage im Internet den betriebsverfassungsrechtlichen Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG verletzt. Er habe den Rahmen der ihm gesetzlich zugeordneten Aufgaben und Zuständigkeiten damit verlassen.
Der Antragsgegner habe bewußt den Weg über eine allgemein zugängliche Internet-Homepage genommen, um ein anderes Ziel, nämlich einen betrieblichen Intranet-Zugang zu erreichen. Der hier vom Antragsgegner gewählte Weg über die Öffentlichkeit sei in dieser Form nicht zulässig. Nur in besonderen Ausnahmefällen habe ein Betriebsrat das Recht, einen derartigen Schritt in die Öffentlichkeit vorzunehmen. Da nicht abzusehen sei, was der Antragsgegner noch alles im Internet an betriebsinternen Vorgängen publizieren werde, sei es erforderlich, daß die antragsgegnerseitige Homepage geschlossen werde. In jedem Falle habe sich der Antragsgegner der öffentlichen Zugänglichmachung firmeninterner Vorgänge und Umstände über eine Homepage im Internet zu enthalten. Dieses gelte äußerst hilfsweise wenigstens für die Internet-Homepage-Seiten „Herzlich willkommen” (deutsch- und englischsprachig), „Betriebsversammlung 14. November 1997”, „Mitglieder des Betriebsrats” und „Ausschüsse des Betriebsrats”.
Die Antragstellerin beantragt,
- dem Antragsgegner aufzugeben, seine Homepage im Internet unter der Adresse: … zu schließen und nicht mehr der Öffentlichkeit zugänglich zu machen,
- hilfsweise dem Antragsgegner aufzugeben, sich der öffentlichen Zugänglichmachung firmeninterner Vorgänge und Umstände über eine Homepage im Internet zu enthalten,
- äußerst hilfsweise, dem Antragsgegner aufzugeben, sich der öffentlichen Zugänglichmachung der Internet-Homepage-Seiten „Herzlich willkommen” (deutsch- und englischsprachig), „Betriebsversammlung 14. November”, „Mitglieder des Betriebsrates” und „Ausschüsse des Betriebsrates” zu enthalten.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Antragsgegner trägt zur Begründung im wesentlichen folgendes vor: Es sei richtig, daß die Antragstellerin ihm die Einrichtung einer eigenen Homepage im Intranet verweigert habe und daß er – der Antragsgegner – sich daraufhin auf eigene Kosten eine Homepage im öffentlich zugänglichen Internet eingerichtet habe. Dieses habe zu einem Streit zwischen den Beteiligten geführt, den man außergerichtlich nicht habe schlichten können. Die von der Antragstellerin an eine einvernehmliche Lösung geknüpften Bedingungen habe er nicht akzeptieren können. Die Antragstellerin habe sich nicht nur ein Mitspracherecht über die technischen Aspekte der Intranet-Homepage, sondern auch über den Inhalt der Informationsseiten vorbehalten wollen. Danach habe sich der Inhalt der Homepage auf Gesetzestexte, Tarifverträge und für den Standort abgeschlossene Betriebsvereinbarungen beschränken sollen. Darüber hinausgehende Informationen zum Beispiel über den Ablauf von Verhandlungen, habe die Antragstellerin nicht zulassen wollen.
Die Antragstellerin könne mit ihren nunmehr gestellten Anträgen nicht durchdr...