Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung von Arbeitsverträgen für Fremdsprachelektoren im Hochschuldienst

 

Orientierungssatz

1. Das erkennende Gericht respektiert die Urteile des EuGH vom 30.05.1989, 33/88 (Allue) und vom 20.10.1993, C-272/92 (Spotti) und wendet demzufolge die nationalen Rechtsvorschriften des § 57b Abs 3 HRG über einen sachlichen Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem Fremdsprachenlektor und des Art 27 Abs 3 Satz 2 Nr 2, Satz 3 HochschulG BY, wonach die Beschäftigungsdauer von Lektoren fünf Jahre nicht überschreiten darf, nicht an.

2. Art 48 Abs 2 EWGVtr steht der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze nicht entgegen, welche die Befristung von Arbeitsverhältnissen - auch im Hochschulbereich - allgemein gestatten und die nicht speziell auf die Eigenschaft eines Arbeitnehmers als eines Fremdsprachenlektors abstellen.

3. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Fremdsprachenlektors im Hochschuldienst (hier 4 Jahre 9 Monate) muß zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein.

4. Die Vermeidung einer Entfremdung vom Herkunftsland zur Sicherstellung eines aktualitätsbezogenen Unterrichts vermag allerdings die Befristung eines Fremdsprachenlektoren-Arbeitsvertrages nicht sachlich zu rechtfertigen. Dagegen ist die Gewährleistung eines laufenden kulturellen Austausches im Lichte des Art 5 Abs 3 GG als ein sachlicher Grund anzusehen, welcher die Befristung des Lektoren-Dienstvertrages rechtfertigt, wenn die betreffende Hochschule Auslandskontakte zu zahlreichen Hochschulen unterhält.

5. Berufung eingelegt beim LArbG München, 6 Sa 521/95.

 

Normenkette

BGB § 620; EWGVtr Art. 48 Abs. 2; HRG § 57b Abs. 3; HSchulG BY Art. 27 Abs. 3 Sätze 3, 2 Nr. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 445058

BB 1995, 1853

BB 1995, 1853 (S1-3)

Bibliothek, BAG (T)

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