Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung von Kfz-Haftpflichtbeiträgen - Schuldverpflichtungen und Mietzahlungen bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Kfz-Haftpflichtbeiträge sind nicht schon deshalb als besondere Belastung zu berücksichtigen, weil sie gesetzlich vorgeschrieben sind; vielmehr kommt es jeweils darauf an, ob der Fahrzeugbesitz selbst erforderlich ist.

2. Schuldverpflichtungen, die nicht in Ansehung des Rechtsstreits eingegangen wurden, sind als besondere Belastungen berücksichtigungsfähig, wenn das Einkommen tatsächlich und dauerhaft gemindert wird. Eine Prüfung, ob die Schuldverpflichtung in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen steht, ist nicht geboten.

3. Mietzahlungen sind als Belastung zu berücksichtigen, soweit sie 18% des bereinigten Nettoeinkommens übersteigen.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 115 Abs. 1

 

Fundstellen

JurBüro 1994, 479 (LT1-3)

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