Entscheidungsstichwort (Thema)

Herausgreifende Kündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Kündigung ist - ohne Rücksicht auf das Vorliegen eines Kündigungsgrundes - dann unwirksam (§§ 134, 138 BGB), wenn von mehreren Arbeitnehmern, die sich das gleiche Fehlverhalten zuschulden kommen hatten lassen, einer gekündigt wird, der andere jedoch nicht (herausgreifende Kündigung). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer zeitlich vergleichbar ist und alle nach Zahl und Vorwürfen in etwa vergleichbare Abmahnungen aufzuweisen haben.

2. Dem Arbeitgeber ist es weder gestattet, bei gleichem Fehlverhalten mehrerer Arbeitnehmer an einzelnen ein Exempel zu statuieren oder einzelnen zu verzeihen, mit der Folge, daß eine ausgesprochene Kündigung wirksam wäre.

3. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist bei Kündigung nur insoweit anwendbar, als trotz gleichen Fehlverhaltens mehrerer Arbeitnehmer im Rahmen der Interessenabwägung (Zumutbarkeit weiterer Beschäftigung) die Vergangenheit des einzelnen im Arbeitsverhältnis unterschiedlich zu gewichten ist.

 

Normenkette

BGB §§ 134, 138, 626 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 445764

BB 1990, 1418

BB 1990, 1418 (L1-3)

SteuerBriefe 1991, 22-22 (K)

RzK, I 8k Nr 6 (L1-3)

Bibliothek, BAG (LT1-3)

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