Entscheidungsstichwort (Thema)
Gerichtsstand bei Reisetätigkeit
Orientierungssatz
Wird von einem Reisenden die Arbeitsleitung nicht im Betrieb, sondern in einem größeren Bezirk, in dem der Reisende jeweils von seinem Wohnsitz aus tätig wird, erbracht, so ist der Wohnsitz des Arbeitnehmers als einheitlicher Erfüllungsort und damit als Gerichtsstand für alle Verpflichtungen anzusehen.
Normenkette
Fundstellen
NZA 1994, 480 |
Bibliothek, BAG (T) |
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