Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitnehmerüberlassung bei Programmentwicklung
Leitsatz (redaktionell)
Zur Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträgen bei der Entwicklung von Programmen.
1. Für Arbeitnehmerüberlassung sprechen folgende Vereinbarungen zwischen Auftraggeber (Entleiher) und Auftragnehmer (Verleiher):
- zeitabhängige Vergütung;
- Verpflichtung der eingesetzten Mitarbeiter auf die Arbeitsordnung des Auftraggebers;
- Gestellung von hochwertigen Arbeitsmitteln.
2. Daß die Arbeit projektbezogen erfolgt, spricht nicht gegen Arbeitnehmerüberlassung (weil arbeitsbezogene Anweisungen weitgehend ausscheiden), wenn
- alle Mitarbeiter der Abteilung ähnlich projektbezogen arbeiten,
- der Mitarbeiter des Auftragnehmers in einem solchen regelmäßigen Kontakt zu Mitarbeitern des Auftraggebers steht, der eine kooperative Arbeitsweise beinhaltet,
- die Tätigkeit des Mitarbeiters des Auftragnehmers auf Dauer angelegt ist.
Orientierungssatz
Über die gegen das Urteil eingelegte Berufung hat das LArbG Stuttgart durch Urteil vom 25.1.1991, 15 Sa 104/90 entschieden.
Normenkette
BGB § 631 Abs. 1; AÜG Art. 1 § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 25.01.1991; Aktenzeichen 15 Sa 104/90) |
Fundstellen
BB Beilage 1991, Nr 7, 13-16 (LT1-2) |
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