Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmerüberlassung bei Programmentwicklung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Abgrenzung von Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträgen bei der Entwicklung von Programmen.

1. Für Arbeitnehmerüberlassung sprechen folgende Vereinbarungen zwischen Auftraggeber (Entleiher) und Auftragnehmer (Verleiher):

- zeitabhängige Vergütung;

- Verpflichtung der eingesetzten Mitarbeiter auf die Arbeitsordnung des Auftraggebers;

- Gestellung von hochwertigen Arbeitsmitteln.

2. Daß die Arbeit projektbezogen erfolgt, spricht nicht gegen Arbeitnehmerüberlassung (weil arbeitsbezogene Anweisungen weitgehend ausscheiden), wenn

- alle Mitarbeiter der Abteilung ähnlich projektbezogen arbeiten,

- der Mitarbeiter des Auftragnehmers in einem solchen regelmäßigen Kontakt zu Mitarbeitern des Auftraggebers steht, der eine kooperative Arbeitsweise beinhaltet,

- die Tätigkeit des Mitarbeiters des Auftragnehmers auf Dauer angelegt ist.

 

Orientierungssatz

Über die gegen das Urteil eingelegte Berufung hat das LArbG Stuttgart durch Urteil vom 25.1.1991, 15 Sa 104/90 entschieden.

 

Normenkette

BGB § 631 Abs. 1; AÜG Art. 1 § 9 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 25.01.1991; Aktenzeichen 15 Sa 104/90)

 

Fundstellen

BB Beilage 1991, Nr 7, 13-16 (LT1-2)

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