6.1 Schadensersatzansprüche
Rz. 11
§ 10 TzBfG enthält keine Regelung der Rechtsfolgen. Verstößt der Arbeitgeber bei seiner Auswahlentscheidung gegen § 10 TzBfG und damit gegen die Verpflichtung zur gleichberechtigten Teilhabe an Bildungsmaßnahmen, so ist zunächst an einen Erfüllungsanspruch zu denken. Diesen kann der Arbeitnehmer im Wege der Leistungsklage geltend machen. Der Arbeitgeber, der bei der Auswahl § 10 TzBfG rechtswidrig nicht beachtet, verstößt gegen eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht mit der Folge, dass grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB besteht. Dieser ist gemäß §§ 249, 251 BGB auf Naturalrestitution, also eine Ersatzbildungsmaßnahme, gerichtet.
Rz. 12
Ob ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung besteht, ist fraglich, denn dieser könnte wohl lediglich auf Übernahme der Kosten für eine Ersatz-Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme gerichtet sein. Ob darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch des übergangenen Arbeitnehmers für den Fall denkbar ist, dass er wegen der Nichtteilnahme an der Aus- oder Weiterbildung eine besser qualifizierte Stelle nicht bekommen hat, ist zweifelhaft. Die Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen dienen vorwiegend dem innerbetrieblichen Aufstieg. Zum einen wird ein Arbeitgeber eine besser qualifizierte Stelle kaum einem Arbeitnehmer anbieten, dem er entsprechende Bildungsmaßnahmen verweigert, zum anderen müsste der betroffene Arbeitnehmer darlegen und ggf. beweisen, dass die rechtswidrige Verweigerung einer Aus- und Weiterbildungsmaßnahme kausal dafür war, dass er die Stelle nicht erhalten und er dadurch einen Schaden erlitten hat.
6.2 Mittelbare Auswirkungen auf Kündigungsschutz
Rz. 13
§ 10 TzBfG kann im Rahmen des Kündigungsschutzrechts Bedeutung erlangen. Verweigert ein Arbeitgeber einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer die Teilnahme an einer Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme und stützt er im Rahmen einer nachfolgenden betriebsbedingten Kündigung seine Auswahlentscheidung auf die geringere oder gar fehlende Qualifikation des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, so kann sich eine entsprechende Auswahlentscheidung als unzutreffend erweisen. Erforderlich ist, dass die verweigerte Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme vom Umfang wie auch von ihren Inhalten her dem gekündigten teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ein Heranrücken an die Qualifikation des nicht gekündigten Arbeitnehmers ermöglicht hätte. Denkbar sind etwa Fälle von Schulungsmaßnahmen betreffend neuer Maschinen mit neuen Steuerungen, neuer Betriebssysteme oder einzelner Softwareprogramme.