Rz. 288
Bereits vor dem Inkrafttreten des TzBfG wurde eine Befristung oder auflösende Bedingung, die in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart wurde, als rechtswirksam angesehen. Eines gesonderten weiteren Sachgrunds bedurfte es dazu nicht. Dies setzte voraus, dass der Vergleich zur Beilegung einer Bestandsstreitigkeit, d. h. eines Kündigungsschutzverfahrens oder einer Befristungskontrollklage geschlossen wurde. Eine (weitere) Befristungskontrolle war nach der Rechtsprechung des BAG nicht erforderlich, weil diese Funktion das Arbeitsgericht durch seine ordnungsgemäße Mitwirkung beim Zustandekommen des Vergleichs erfüllt. Das Arbeitsgericht als Grundrechtsverpflichteter i. S. v. Art. 1 Abs. 3 GG hat im Rahmen der Befristungskontrolle die Aufgabe, den Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust des Arbeitsplatzes zu bewahren und damit einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen grundrechtsgeschützten Interessen der Parteien zu finden. Dem genügt das Gericht nicht nur durch ein Urteil, sondern auch durch die Mitwirkung an einem Vergleich. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber aufgegriffen und den gerichtlichen Vergleich als Sachgrund für die Befristung in den Katalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG aufgenommen.
Rz. 289
Eine auf einem gerichtlichen Vergleich nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG beruhende Befristung unterliegt keiner weiteren Befristungskontrolle, da deren Funktion das Arbeitsgericht durch seine ordnungsgemäße Mitwirkung beim Zustandekommen des Vergleichs erfüllt. Schlägt das Arbeitsgericht zur Beilegung eines Rechtsstreits über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist i. d. R. in hinreichendem Maße gewährleistet, dass dem Arbeitnehmer nicht grundlos der gesetzliche Bestandsschutz entzogen wird.
Rz. 290
Fraglich ist allerdings, ob § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG voraussetzt, dass der Vergleich zur Beilegung einer Bestandsstreitigkeit geschlossen wird oder ob der Streitgegenstand des dem Vergleich zugrundeliegenden Rechtsstreits unerheblich ist. Der Wortlaut der Vorschrift enthält insoweit keine Einschränkung. Da der Gesetzesbegründung jedoch zu entnehmen ist, dass sich die Regelung an die bisherige Rechtsprechung des BAG anschließt, ist der gerichtliche Vergleich auch nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nur dann ein Sachgrund für die Befristung, wenn er im Rahmen einer Bestandsstreitigkeit geschlossen wurde.
Um eine Bestandsstreitigkeit in diesem Sinne handelt es sich nicht nur bei einem Rechtsstreit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Kündigung, Befristung, auflösenden Bedingung oder eines Aufhebungsvertrags. Eine Bestandsstreitigkeit kann auch ein Rechtsstreit sein, mit dem der Arbeitnehmer die Fortführung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Folgevertrags erreichen will. Vergleiche, die im Rahmen eines anderen Rechtsstreits (z. B. über eine Abmahnung) geschlossen werden, können eine darin vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses hingegen nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG rechtfertigen.
Rz. 291
Der Sachgrund des gerichtlichen Vergleichs setzt außerdem voraus, dass zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses ein offener Streit der Parteien über die Beendigung oder den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses besteht. Dazu ist erforderlich, dass beide Parteien gegensätzliche Rechtsstandpunkte darüber eingenommen haben, ob und wie lange zwischen ihnen noch ein Arbeitsverhältnis besteht.
Rz. 292
Ein nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossener Vergleich genügt den Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nur dann, wenn das Gericht an dem Vergleich verantwortlich mitwirkt. Deshalb ist ein nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt . 2 ZPO zustande gekommener Vergleich ein gerichtlicher Vergleich i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG. Nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO kommt ein Vergleich dadurch zustande, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht wirkt durch seinen Vergleichsvorschlag an dem Inhalt des Vergleichs verantwortlich mit. Dies ist auch dann der Fall, wenn das Gericht sich einen von den Parteien vorgelegten Vergleichsvorschlag zu eigen macht und diesen den Parteien unterbreitet. Das BAG hat bislang nicht entschieden, ob eine Partei schon vor der Unterbreitung eines schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts dessen Annahme erklären kann.
Anders verhält es sich bei einem nach § 278 Abs. 6 Satz 1 1. Alt. ZPO geschlossenen Vergleich. Ein solcher Vergleich ist i. d. R. nicht geeignet, die Befristung des Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG zu rechtfertigen, da das Gericht nicht im Sinne einer inhaltlichen Verantwortung an dem Vergleich "mitwirkt." Ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 Alt. 1 ZPO wird dadurch geschlossen, dass die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten und das Gericht den...