5.5.1 Einheitliche Urkunde
Rz. 440
Für das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG gelten die Vorschriften der §§ 126, 126a BGB.
Rz. 441
Nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Befristungsvereinbarung auf derselben Urkunde unterzeichnen. Ein bloßer Schriftwechsel reicht daher zur Wahrung der Schriftform nicht aus. Ebenso wenig genügt die schriftliche Bestätigung eines mündlichen Vertragsschlusses durch den Arbeitgeber. Es reicht jedoch aus, wenn eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags anbietet und die andere Vertragspartei dieses Angebot durch Unterzeichnung desselben Schriftstücks annimmt. Werden mehrere gleichlautende Urkunden über die Befristung erstellt, genügt es nach § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Dabei ist zu beachten, dass die Urkunden den gesamten identischen Vertragstext enthalten müssen. Es genügt nicht, dass die Urkunden den gleichen Inhalt wiedergeben.
Rz. 442
Die Unterzeichnung durch beide Parteien muss die Befristungsvereinbarung räumlich abschließen. Die Unterschriften müssen also unter der Vereinbarung stehen
Unterzeichnet der Arbeitnehmer lediglich eine Anlage zum Arbeitsvertrag, nicht jedoch den Arbeitsvertrag selbst, der die Befristungsabrede enthält, ist das Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG nur gewahrt, wenn der Arbeitsvertrag und die Anlage eine einheitliche Urkunde bilden und die Unterzeichnung der Anlage auch die in dem Arbeitsvertrag enthaltene Befristung abdeckt.
5.5.2 Eigenhändige Unterzeichnung; Stellvertretung
Rz. 443
Nach § 126 Abs. 1 Satz 1 BGB muss die Unterzeichnung eigenhändig durch Namensunterschrift erfolgen. Die Schriftform wird daher nicht durch Telefax gewahrt, ebenso wenig durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur.
Rz. 444
Die Befristungsvereinbarung kann von einem bevollmächtigten Stellvertreter unterzeichnet werden. Die Erteilung der Vollmacht bedarf nach § 167 Abs. 2 BGB nicht der Schriftform. Unterschreibt der Vertreter mit seinem Namen, muss das Vertretungsverhältnis in der Urkunde zum Ausdruck kommen, z. B. durch einen entsprechenden Zusatz ("i. V.") bei der Unterschrift. Der Zusatz" i. A." (d. h. "im Auftrag") kann zwar darauf hindeuten, dass der Unterzeichner nicht selbst als Vertreter handeln, sondern lediglich als Bote eine fremde Erklärung übermitteln will. Ergibt sich jedoch aus den Gesamtumständen, dass der Unterzeichner die Erklärung erkennbar im Namen eines anderen abgegeben hat, ist von einem Handeln als Vertreter auszugehen.
Eine mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vereinbarte Befristung muss grundsätzlich von allen Gesellschaftern unterzeichnet sein, da die GbR von allen Gesellschaftern gemeinsam vertreten wird. Die Gesellschafter können sich zwar – ggf. durch einen Gesellschafter – vertreten lassen; in diesem Fall muss der Vertragsurkunde jedoch – etwa durch einen Vertretungszusatz – zu entnehmen sein, dass der unterzeichnende Gesellschafter auch im Namen der anderen Gesellschafter handelt.
5.5.3 Elektronische Form
Rz. 445
Die Befristungsvereinbarung kann auch in elektronischer Form nach § 126a BGB getroffen werden, da § 14 Abs. 4 TzBfG – anders als § 623 BGB für die Kündigung und den Aufhebungsvertrag – die elektronische Form nicht ausschließt (§ 126 Abs. 3 BGB). Darin wird teilweise ein Wertungswiderspruch zu § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 NachwG gesehen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NachwG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses, zu denen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NachwG bei befristeten Arbeitsver...