Rz. 21
Nach § 17 TzBfG obliegt das Recht zur Erhebung der Befristungskontrollklage dem Arbeitnehmer. Dies bedeutet, dass nur er selbst klageberechtigt sein kann. Nach § 613 BGB hat der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen und er soll deshalb selbst entscheiden können, ob er eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses wegen ihrer (vermeintlichen) Unwirksamkeit angreifen oder diese hinnehmen will, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis endet.
Dieses persönliche Recht des Arbeitnehmers kann auch nicht auf Pfändungsgläubiger oder Zessionare von Arbeitsentgeltansprüchen übergehen oder vom Treuhänder (§ 313 InsO) wahrgenommen werden. Dieses Ergebnis gilt auch für Legalzessionare wie die Bundesagentur für Arbeit oder die gesetzlichen Krankenkassen, wenn diese nach § 115 Abs. 1 SGB X Inhaber von Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers werden.
Rz. 22
Die Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG ist gegen den Arbeitgeber als Beklagten zu richten. Wer Arbeitgeber und damit Vertragspartner des Arbeitnehmers ist, richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, insbesondere findet § 164 Abs. 2 BGB Anwendung.
Ist der Arbeitgeber eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft, so können diese selbst als solche verklagt werden (§ 124 Abs. 1 HGB). Wegen der persönlichen Gesellschafterhaftung nach §§ 128, 161, 171 Abs. 1 HGB ist es jedoch zweckmäßig, im Falle einer Befristungskontrollklage die mit ihr verbundene Zahlungsklage nach § 615 BGB auch gegen die jeweiligen Gesellschafter zu richten. Dies ermöglicht dem obsiegenden Arbeitnehmer die Vollstreckung der Vergütungsansprüche auch in das Privatvermögen der Gesellschafter, § 129 Abs. 4 HGB.
Rz. 23
Ist Arbeitgeber eine Partnerschaftsgesellschaft oder ein nicht rechtsfähiger Verein, so können auch diese unter ihrem jeweiligen Namen verklagt werden, was aus § 7 Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz und § 50 Abs. 2 ZPO folgt.
Als solche nicht verklagt werden kann eine Erbengemeinschaft. Im Falle der Befristung eines Arbeitsverhältnisses, bei dem auf Arbeitgeberseite eine Erbengemeinschaft beteiligt ist, sind sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft zu verklagen, um die Folgen des § 17 Satz 2 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG zu vermeiden. Eine lediglich gegen einzelne Erben der Erbengemeinschaft gerichtete Befristungskontrollklage ist unzulässig.
Rz. 24
Ist der befristete Arbeitsvertrag mit einer BGB-Gesellschaft geschlossen worden, so war es früher erforderlich, alle Gesellschafter der BGB-Gesellschaft zu verklagen, um die Rechtswirkung des § 17 Satz 2 TzBfG i. V. m. § 7 KSchG zu vermeiden. Seit der BGH seine Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der BGB-Außengesellschaft geändert hat (BGH, Versäumnisurteil v. 29.1.2001, II ZR 331/00 und BGH, Urteil v. 18.2.2002, II ZR 331/00), ist dies nicht mehr zwingend, denn nach dieser Rechtsprechung des BGH besitzt die BGB-Außengesellschaft Rechts- und Parteifähigkeit im Zivilprozess.
Dieser Auffassung hat sich das BAG angeschlossen (BAG, Urteil v. 1.12.2004, 5 AZR 597/03). Zwar hat der BGH im genannten Urteil (BGH, Urteil v. 18.2.2002, II ZR 331/00) die Frage der Möglichkeit einer BGB-Gesellschaft Arbeitgeber zu sein, ausdrücklich offen gelassen (dagegen ausdrücklich BAG, Urteil v. 6.7.1989, 6 AZR 771/87). Allerdings wird man mit der zwischenzeitlich im arbeitsrechtlichen Schrifttum herrschenden Auffassung davon ausgehen können, dass auch eine BGB-Außengesellschaft wirksam Partei – sprich Arbeitgeber eines Arbeitsverhältnisses – sein kann.
Rz. 25
Geht das befristete Arbeitsverhältnis nach § 613a BGB im Wege des Betriebsübergangs auf einen neuen Arbeitgeber über, so ist die Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG gegen diesen zu richten. Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers ist die Befristungskontrollklage wegen § 80 Abs. 1 InsO und der damit verbundenen Stellung des Insolvenzverwalters als Partei kraft Amtes gegen den Insolvenzverwalter zu richten.
Rz. 26
Eine gegen den falschen Beklagten erhobene Befristungskontrollklage wahrt die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG nicht. Dies gilt auch für den Fall eines gewillkürten Parteiwechsels, denn die einmal eingetretene Versäumung der Klagefrist bleibt bestehen.
Ist hingegen die beklagte Partei lediglich falsch bezeichnet, so ist dies für die Wahrung der Klagefrist unschädlich und ggf. das Beklagtenrubrum entsprechend zu berichtigen (BAG, Urteil v. 12.2.2004, 2 AZR 136/03).