Edith Gräfl, Manfred Arnold
3.4.1 Allgemeines
Rz. 68
Das Berufsausbildungsverhältnis i. S. d. Berufsbildungsgesetzes ist nach § 21 Abs. 1 BBiG kraft Gesetzes befristet. Zwar finden für den Berufsausbildungsvertrag nach § 10 Abs. 2 BBiG die für den Arbeitsvertrag geltenden Vorschriften Anwendung, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus dem BBiG nichts anderes ergibt. Die Anwendung der Vorschriften des TzBfG scheidet jedoch mit Ausnahme von § 20 TzBfG aus.
3.4.2 Regelmäßiges Ende des Ausbildungsverhältnisses
Rz. 69
Das Ausbildungsverhältnis endet nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BBiG mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer; im Falle der Stufenausbildung endet es nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BBiG mit Ablauf der letzten Stufe. Der Ausbildungsvertrag für die Stufenausbildung ist daher grundsätzlich für die gesamte Regelausbildungsdauer bis zum Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung abzuschließen, nicht für die Dauer der einzelnen Stufen.
Wird die Ausbildung aufgrund zweier getrennt abgeschlossener Berufsausbildungsverträge bei demselben Arbeitgeber in 2 Abschnitten durchgeführt, sind beide Ausbildungsabschnitte als rechtliche Einheit zu betrachten, wenn zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht.
Rz. 70
Die Dauer der Ausbildungszeit richtet sich nach der jeweiligen Ausbildungsordnung. Sie soll nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG nicht mehr als 3 und nicht weniger als 2 Jahre betragen. Der Beginn der Ausbildung und die Ausbildungsdauer sind nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBiG als wesentlicher Inhalt des Ausbildungsvertrags schriftlich niederzulegen. Die Schriftform des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBiG ist allerdings nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für den Ausbildungsvertrag, sondern hat nur deklaratorische Bedeutung.
Rz. 71
Eine Verkürzung der Ausbildungszeit kann dadurch eintreten, dass nach § 7 BBiG auf gemeinsamen Antrag des Ausbildenden und des Auszubildenden der Besuch eines Bildungsgangs berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungsdauer angerechnet wird. Nach § 8 Abs. 1 BBiG kann auf gemeinsamen Antrag des Ausbildenden und des Auszubildenden von der zuständigen Stelle die Ausbildungsdauer gekürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel innerhalb der verkürzten Dauer erreicht wird. Ausnahmsweise kann nach § 8 Abs. 2 BBiG die zuständige Stelle die Ausbildungsdauer auf Antrag des Auszubildenden nach Anhörung des Ausbildenden verlängern, wenn dies erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Das kann z. B. in Betracht kommen, wenn der Auszubildende während der Ausbildung längere Zeit krank war.
Rz. 72
Eine Verlängerung der Ausbildungszeit tritt außerdem ein, wenn die Ausbildungszeit wegen des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung unterbrochen war; die Zeit der Unterbrechung wird nach § 6 Abs. 2 ArbPlSchG nicht auf die Ausbildungszeit angerechnet. Gleiches gilt nach § 78 ZDG i. V. m. § 6 Abs. 2 ArbPlSchG für die Dauer eines Zivildienstes.
Auch die Dauer einer Elternzeit nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG wird auf die Berufsausbildungszeit nicht angerechnet und führt somit zur Verlängerung der Ausbildungsdauer. Das Gleiche gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 5 PflegeZG für die Pflegezeit.
Rz. 73
Seit dem 1.1.2020 ist in § 7a Abs. 1 Satz 1 BBiG vorgesehen, dass die Berufsausbildung in Teilzeit durchgeführt werden kann. Nach § 7a Abs. 2 Satz 1 BBiG verlängert sich in diesem Fall die Dauer der Berufsausbildung entsprechend, höchstens jedoch bis zum eineinhalbfachen der in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten Dauer. Auf Verlangen des Auszubildenden verlängert sich nach § 7a Abs. 3 BBiG die Ausbildungsdauer über die Höchstdauer nach § 7a Abs. 2 Satz 1 BBiG hinaus bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung. Nach § 7a Abs. 2 Satz 3 BBiG kann auch eine Verlängerung der Ausbildungsdauer nach § 8 Abs. 2 BBiG erfolgen.
Rz. 74
Der Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit hat die automatische Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zur Folge, wenn keiner der in § 21 Abs. 2 und Abs. 3 BBiG genannten Ausnahmetatbestände vorliegt.
Dies gilt auch dann, wenn die Abschlussprüfung noch nicht stattgefunden hat. Das Gesetz sieht für diesen Fall keine automatische Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur Abschlussprüfung vor. Eine ergänzende Auslegung des Ausbildungsvertrags scheidet in einem solchen Fall ebenfalls aus.
Rz. 75
Wird die Ausbildung im Hinblick auf die bevorstehende Prüfung tatsächlich fortgesetzt, gilt das Ausbildungsverhältnis als stillschweigend verlängert. Dazu reicht allein der Besuch der Berufsschule nicht aus.
Rz. 76
Der Auszubildende kann in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 3 BBiG die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses verlangen.
Über die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sollte im Hinblick auf § 24 BBiG eine ausdrüc...