Rz. 37e

Der Anspruch richtet sich gegen den Vertragsarbeitgeber und verpflichtet diesen, innerhalb eines Monats nach dem Zugang des Änderungswunsches in Textform, ebenfalls in Textform eine begründete Antwort zu geben. Dies erfordert die Mitteilung des Arbeitgebers, ob und ggf. wie der Änderungswunsch des Arbeitnehmers erfüllt werden kann. Ist es dem Arbeitgeber möglich, den angezeigten Änderungswunsch zu erfüllen, so hat er dies dem Arbeitnehmer entsprechend in Textform mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch darin liegen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in Textform ein entsprechendes verbindliches Angebot unterbreitet. Einer gesonderten Begründung bedarf es dann nicht.

Kann der Veränderungswunsch des Arbeitnehmers derzeit nicht erfüllt werden, so hat der Arbeitgeber auch dies mitzuteilen und ebenfalls zu begründen. Dabei muss er nach hier vertretener Auffassung eine auf den konkreten Fall des Arbeitnehmers bezogene Antwort geben, weshalb die gewünschte Veränderung nicht möglich ist, etwa weil hinsichtlich des Wunsches der Veränderung der Lage der Arbeitszeit, dies mit einem bestehenden Schichtsystem kollidiert. Dabei wird man keine Begründungstiefe verlangen können, wie sie etwa in einer gerichtlichen Auseinandersetzung über einen Antrag nach § 8 Abs. 4 TzBfG erforderlich ist. Es muss aber zumindest deutlich werden, aus welchen Gründen dem Wunsch nicht entsprochen werden kann.

Die Antwort muss ihrerseits in Textform erfolgen, sodass eine nur mündliche Begründung grundsätzlich nicht ausreicht.

Eine nur mündliche Antwort des Arbeitgebers genügt nach § 7 Abs. 3 Satz 2 TzBfG jedoch dann, wenn der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor dem Zugang der Anzeige des Änderungswunsches bereits einmal einen in Textform geäußerten Änderungswunsch nach § 7 Abs. 2 Satz 1 TzBfG in Textform begründet beantwortet hat. Anders als § 18 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist für die Frist entscheidend, ob der Arbeitgeber in den letzten 12 Monaten bereits eine Anzeige in Textform beantwortet hat. Es kommt mithin auf den Zeitpunkt der vorherigen Antwort und nicht der vorherigen Anzeige an. Da insoweit auf Monate abgestellt wird und nicht auf Kalendermonate, ist eine exakte Berechnung vorzunehmen. Die Rückrechnung erfolgt nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB entsprechend, d. h. der Tag des Zugangs des neuen Ersuchens bleibt unberücksichtigt und vom Vortag werden 12 Monate zurückgerechnet.[1]

 
Praxis-Beispiel

Geht die Anzeige am 11.10.2023 beim Arbeitgeber in Textform ein, muss er diese nicht in Textform beantworten, wenn er in der Zeit seit einschließlich 10.10.2022 bereits eine Anzeige in Textform beantwortet hat.

Nach dem Gesetzeswortlaut setzt die Einschränkung nach § 7 Abs. 3 Satz 2 TzBfG nicht voraus, dass der angezeigte Änderungswunsch identisch mit dem vorherigen Änderungswunsch sein muss. Hat der Arbeitnehmer etwa einen Änderungswunsch in Textform bezogen auf die Lage seiner Arbeitszeit angebracht und hat der Arbeitgeber hierauf in Textform begründet reagiert, so reicht es aus, wenn der Arbeitgeber auf einen neuen, anderen in Textform angebrachten Änderungswunsch, etwa betreffend die Dauer der Arbeitszeit, lediglich mündlich reagiert. Einen Anspruch auf eine begründete Antwort in Textform besteht auch dann nicht. Dies ist hinnehmbar, denn der Arbeitgeber bleibt jedenfalls zur Eörterung des angezeigten Änderungswunsches verpflichtet.

[1] Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl. 2023, § 187 BGB, Rz. 4.

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