Prof. Dr. Reinhard Vossen
9.1 Leistungsklage
9.1.1 Klage auf Zustimmung
Rz. 188
Der Arbeitgeber hat nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen.
Rz. 189
Hat der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers rechtzeitig und formwirksam abgelehnt, muss der Arbeitnehmer seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Der Anspruch wird sich dann auf Abgabe einer Willenserklärung des Arbeitgebers, sowohl bezogen auf die Verringerung als auch auf die Verteilung, richten. Eine isolierte Klage auf Neuverteilung der Arbeitszeit ist nur dann zulässig, wenn sich die Parteien bereits auf die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt haben. Der Klageantrag muss nicht unbedingt mit dem Inhalt der Geltendmachung nach § 8 Abs. 2 TzBfG übereinstimmen. Diese Fallkonstellation ist z. B. gegeben, wenn der Arbeitnehmer die Verteilung der begehrten verringerten Arbeitszeit letztlich dem Direktionsrecht des Arbeitgebers überlassen hat.
Rz. 190
Der Arbeitnehmer muss daher Klage auf Abgabe einer Willenserklärung i. S. v. § 894 ZPO i. V. m. § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG im Wege einer Leistungsklage erheben. Nach § 894 ZPO i. V. m. § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG gilt die Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit erst bei Rechtskraft des Urteils als erteilt. Das Gleiche gilt für die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit, da es insofern ebenfalls einer Willenserklärung des Arbeitgebers bedarf.
9.1.2 Klageantrag
Rz. 191
Aus § 894 ZPO folgt, dass der Klageantrag nicht die Angabe des gewünschten Beginns der Arbeitszeitverringerung enthalten muss, da die Zustimmung des Arbeitgebers erst mit Rechtskraft des Urteils als erteilt gilt. Dieser Zeitpunkt ist bei Klageerhebung nicht absehbar. Der Arbeitnehmer sollte im Klageantrag aber zur Verdeutlichung, dass er die Vertragsänderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt wünscht, aufnehmen, die Verringerung solle mit Rechtskraft des Urteils eintreten. Der Arbeitnehmer kann in seinem Klageantrag auch ein konkretes Datum für den von ihm gewünschten Beginn der Vertragsänderung nennen. Das Fehlen eines Datums, zu dem die Beschäftigung mit der verringerten Arbeitszeit beginnen soll, macht den Antrag aber nicht unbestimmt. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB ist auch eine Verurteilung zu einer rückwirkenden Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 TzBfG möglich.
Die Klagebegründung muss den Zeitpunkt der Stellung des Verringerungsantrags gegenüber dem Arbeitgeber enthalten, da nur so überprüfbar ist, ob die Fristen des § 8 TzBfG eingehalten worden sind.
Rz. 192
Bis zur Rechtskraft des Urteils bleibt im Hinblick auf die Regelung in § 894 ZPO der ursprüngliche Arbeitsvertrag bestehen, d. h. es gelten weder veränderte Arbeitszeiten noch eine neue Verteilung. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer ein bestimmtes Datum, ab dem die Vertragsänderung eintreten soll, in seinen Antrag aufgenommen hat. Eine eigenmächtige Reduzierung vor Rechtskraft kann zu einer außerordentlichen Kündigung wegen Arbeitsverweigerung führen.
Unter Berücksichtigung der Wertungen des Art. 6 Abs. 1 GG hält es das LAG Niedersachsen für zulässig, dass eine Arbeitnehmerin, die nach der Rückkehr aus der Elternzeit einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gestellt hat, um sich weiter der Betreuung ihres Kindes widmen zu können, mit der Klage auf Erteilung der Zustimmung zu einer bestimmten Arbeitszeitverteilung einen Antrag auf Unterlassung einer Beschäftigung zu anderen Zeiten verbinden kann. Würde der Klage stattgegeben, wäre der Unterlassungstitel nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG vorläufig vollstreckbar.
Rz. 193
Die Verringerung der Arbeitszeit und deren Neuverteilung müssen, da sie im Regelfall eine Einheit bilden, in einem Antrag miteinander verbunden werden. Die Aufspaltung dieses einheitlichen Klageantrags in 2 prozessuale Ansprüche würde gegen § 308 ZPO verstoßen. Ein solcher Verfahrensmangel ist nach § 72 Abs. 5 ArbGG i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG von Amts wegen zu berücksichtige...