Rz. 23
Das WissZeitVG gilt für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (= Zeitbefristungen). D. h. die Dauer der Befristung muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.[1] Zweckbefristungen und auflösend bedingte Verträge[2] sind ausgeschlossen (§ 2 Abs. 4 Satz 3 WissZeitVG). Etwas anderes gilt im Bereich der Drittmittelbefristungen, wo neben Zeit- auch Zweckbefristungen vereinbart werden dürfen.[3] Auch eine Doppelbefristung, d. h. die Kombination einer Zeitbefristung nach dem WissZeitVG mit einer Zweckbefristung, z. B. auf Grundlage des TzBfG, ist möglich und zulässig (BAG, Urteil v. 16.7.2008, 7 AZR 322/07[4]).
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