Rz. 23

Das WissZeitVG gilt für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (= Zeitbefristungen). D. h. die Dauer der Befristung muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein.[1] Zweckbefristungen und auflösend bedingte Verträge[2] sind ausgeschlossen (§ 2 Abs. 4 Satz 3 WissZeitVG). Etwas anderes gilt im Bereich der Drittmittelbefristungen, wo neben Zeit- auch Zweckbefristungen vereinbart werden dürfen.[3] Auch eine Doppelbefristung, d. h. die Kombination einer Zeitbefristung nach dem WissZeitVG mit einer Zweckbefristung, z. B. auf Grundlage des TzBfG, ist möglich und zulässig (BAG, Urteil v. 16.7.2008, 7 AZR 322/07[4]).

[1] Preis/Ulber, WissZeitVG, 2. Aufl. 2017, § 1, Rz. 84.
[2] S. Rambach, § 21 TzBfG, Rz. 1 ff.
[3] ErfK/Müller-Glöge, 20. Aufl. 2020, § 1 WissZeitVG, Rz. 16.
[4] Zu § 57b HRG; ebenso ErfK/Müller-Glöge, 20. Aufl. 2020, § 1 WissZeitVG, Rz. 16.

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