Rz. 49
Durch des Erste Änderungsgesetz zum WissZeitVG wurde mit Wirkung zum 17.3.2016 neu eingefügt, dass sich die Laufzeit von Arbeitsverträgen, deren Befristung auf den Sachgrund der Drittmittelfinanzierung gestützt wird, an der Dauer des bewilligten Projektzeitraums orientieren soll, § 2 Abs. 2 zweiter Halbsatz WissZeitVG. Dies ist Ausdruck des Ziels des Gesetzgebers, unsachgemäße Kurzbefristungen künftig zu unterbinden und entspricht dem Erfordernis der "Angemessenheit" bei sachgrundlosen Befristungen nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG. Insbesondere im Bereich der Drittmittelbefristungen hat die Rechtsprechung Befristungsvereinbarungen wegen Rechtsmissbrauchs für unwirksam erklärt. Nach dem Gesetzgeber soll bei der Befristungsvereinbarung nicht auf die konkrete haushaltsmäßige Mittelbereitstellung abgestellt werden. Bei mehrjährigen Projekten, für die die konkrete Mittelbereitstellung aus haushaltsrechtlichen Gründen z. B. jährlich erfolgt, soll maßgeblicher Orientierungspunkt vielmehr der bewilligte Projektzeitraum sein. Bei Vertragsabschlüssen, die während eines schon laufenden Projekts, beispielsweise einer schon begonnenen Bewilligungsperiode, erfolgen, bildet nach der Gesetzesbegründung die verbleibende Projekt- oder Bewilligungsdauer den maßgeblichen Orientierungspunkt. Insbesondere bei längeren Bewilligungszeiträumen kann aber auch eine beispielsweise an definierte Projektabschnitte anknüpfende Vereinbarung der Vertragslaufzeit angemessen und sinnvoll sein. Kürzere, d. h. hinter dem bewilligten Projektzeitraum zurückbleibende Laufzeiten bleiben also möglich, sollen aber die Ausnahme bilden. Dafür muss es nach der Gesetzesbegründung "gute Gründe" geben, z. B. wenn ein Mitarbeiter nach einem 3-Jahresvertrag mit seiner Publikation, seiner Doktorarbeit oder seinem Projekt fast fertig ist oder wenn es darum geht, eine Überbrückung zu einer Anschlussbeschäftigung oder zwischen 2 Projekten zu ermöglichen. Insbesondere die in der Begründung angeführte "Überbrückungsbefristung" ist allerdings problematisch. In der Praxis werden zwar häufig Kurzbefristungen auf Drittmittelprojekte von wenigen Monaten im Interesse des Beschäftigten abgeschlossen; z. B. weil Anschlussfinanzierungen noch nicht bewilligt sind. Beschäftigte werden formal auf einem laufenden anderen Drittmittelprojekt befristet, bis das eigentliche Projekt beginnt. In dieser Konstellation fehlt es an einem Befristungsgrund. § 2 Abs. 2 WissZeitVG suspendiert das wirtschaftliche Risiko der Stellenfinanzierung nicht. Bereits vor Inkrafttreten des WissZeitVG reichte nach der ständigen Rechtsprechung des BAG zu drittmittelbefristeten Arbeitsverträgen allein die Ungewissheit über die in Zukunft zur Verfügung stehenden Mittel als Sachgrund für die Befristung nicht aus. Die bloße Ungewissheit über den weiteren Drittmittelzufluss genügt auch für die Befristung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG nicht (BAG, Urteil v. 13.2.2013, 7 AZR 284/11).
Rz. 50
In vielen Fällen besteht zwischen Befristungsdauer und bewilligtem Projektzeitraum kein Gleichlauf. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Projekt sich in verschiedene Abschnitte teilt oder bestimmte fachliche Fähigkeiten nicht während der gesamten Projektzeit benötigt werden. In diesen Fällen ist eine kürzere Befristung unschädlich.
Befristungen über den Bewilligungszeitraum hinaus sind aber nicht möglich.