2.2.1 Gleichgestellte Personen, Verfahren
Rz. 9
Gem. § 1 Abs. 2 HAG besteht für Personen, die keine Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden sind, im Falle einer Schutzbedürftigkeit die Möglichkeit einer Gleichstellung mit in Heimarbeit Beschäftigten. Entscheidend für die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit ist der Grad der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Betroffenen vom Auftraggeber, § 1 Abs. 2 Satz 2 HAG. Insbesondere ist nach § 1 Abs. 2 Satz 3 HAG die Zahl der fremden Hilfskräfte, die Abhängigkeit von einem oder mehreren Auftraggebern, die Möglichkeit des unmittelbaren Zugangs zum Arbeitsmarkt sowie die Höhe und Art der Eigeninvestitionen und der Umsatz zu berücksichtigen. Die Gleichstellung ist zum einen vorgesehen für Personen, die i. d. R. allein oder mit ihren Familienangehörigen in eigener Wohnung oder selbst gewählter Betriebsstätte eine sich in regelmäßigen Arbeitsvorgängen wiederholende Arbeit im Auftrag eines anderen gegen Entgelt ausüben, ohne dass ihre Tätigkeit als gewerblich anzusehen wäre oder dass der Auftraggeber ein Gewerbebetreibender oder Zwischenmeister ist (§ 1 Abs. 2a HAG). Weiterhin vorgesehen ist eine Gleichstellung für Hausgewerbetreibende, die mit mehr als zwei fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern arbeiten (§ 1 Abs. 2b HAG), sowie die Gleichstellung von anderen im Lohnauftrag arbeitenden Gewerbebetreibenden, die infolge ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit eine ähnliche Stellung wie Hausgewerbetreibende einnehmen (§ 1 Abs. 2c HAG).
Rz. 10
Schließlich ist eine Gleichstellungsmöglichkeit von Zwischenmeistern (§ 1 Abs. 2d HAG) vorgesehen. Gem. § 2 Abs. 3 HAG ist Zwischenmeister, wer ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm vom Gewerbebetreibenden übertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergibt. Der Zwischenmeister unterscheidet sich vom Hausgewerbetreibenden dadurch, dass er lediglich die ihm übertragene Arbeit weitergibt, jedoch nicht selbst mitarbeitet.
Der Anwendungsbereich von § 12 BUrlG ist jedoch für gleichgestellte Zwischenmeister auf die Vorschrift des § 12 Nr. 5 BUrlG beschränkt.
Rz. 11
Gem. § 1 Abs. 4 HAG erfolgt eine Gleichstellung durch die widerrufliche Entscheidung eines Heimarbeitsausschusses nach einem im HAG vorgeschriebenen Verfahren durch einen entsprechend § 4 HAG errichteten und besetzten Ausschuss. Gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 HAG können bestimmte Personengruppen oder Gewerbezweige sowie Beschäftigungsarten allgemein oder räumlich begrenzt gleichgestellt werden. Möglich ist auch die Gleichstellung bestimmter einzelner Personen.
Die Gleichstellung erfolgt durch Verwaltungsakt und stellt demnach eine hoheitliche Maßnahme dar. § 1 Abs. 4 Satz 3 HAG bestimmt, dass die Gleichstellung am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft tritt, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. § 12 BUrlG ist ab diesem Zeitpunkt anzuwenden.
2.2.2 Ausnahme der Gleichgestellten von der Urlaubsregelung
Rz. 12
Gem. § 12 Satz 1 BUrlG können Gleichgestellte gem. § 1 Abs. 2a–c HAG von der Urlaubsregelung, mithin aus dem Anwendungsbereich des § 12 BUrlG ausgenommen werden. Erforderlich ist eine ausdrückliche Ausnahme von der Urlaubsregelung in der Gleichstellungsentscheidung selbst, ausnahmsweise durch spätere Aussprache mit der Folge des Fortbestehens des Urlaubsanspruchs bis zur Rechtskraft der das Urlaubsrecht entziehenden Verfügung.