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Je nachdem, zu welchem Zeitpunkt zu prüfen ist, welche Regelung für den Arbeitnehmer die günstigste ist, können sich Unterschiede ergeben, die oftmals von Zufälligkeiten abhängen. Kühn[1] vertritt deshalb die Ansicht, dass als Ausgangszeitpunkt des Günstigkeitsvergleichs auf den Beginn des Urlaubsjahres abzustellen sei[2].
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