Rz. 20

Je nachdem, zu welchem Zeitpunkt zu prüfen ist, welche Regelung für den Arbeitnehmer die günstigste ist, können sich Unterschiede ergeben, die oftmals von Zufälligkeiten abhängen. Kühn[1] vertritt deshalb die Ansicht, dass als Ausgangszeitpunkt des Günstigkeitsvergleichs auf den Beginn des Urlaubsjahres abzustellen sei[2].

[1] Neumann/Fenski/Kühn/Kühn, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 13 BUrlG, Rz. 6.
[2] So auch BAG, Urteil v. 20.7.1961, 5 AZR 343/60, DB 1961, 1427; auf diese Entscheidung verweist das BAG, Urteil v. 12.4.1972, 4 AZR 211/71, DB 1972, 1242; vgl. auch BAG, Urteil v. 15.4.2015, 4 AZR 587/13, NZA 2015, 1274; NK-ArbR/Düwell, 2. Aufl. 2022, § 13 BUrlG, Rz. 21; Wiedemann/Thüsing, TVG, 9. Aufl. 2023, § 1 TVG, Rz. 531.

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