Rz. 9

Der Arbeitnehmer kann seinen Urlaub so verbringen, wie er will und ist auch nicht zur Erholung verpflichtet. Daher kommt ein Auskunftsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer nur in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Arbeitnehmer eine verbotswidrige Erwerbstätigkeit plant, die der Arbeitgeber bei Erlangung der erforderlichen Kenntnis rechtzeitig untersagen lassen könnte.[1]

[1] Hohmeister/Oppermann/Hohmeister, HK-BUrlG, 3. Aufl. 2013, § 8 BUrlG, Rz. 8.

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