Rz. 7

Der Grundsatz des § 9 BUrlG gilt nur für den Urlaub im Sinne von § 1 BUrlG sowie für entsprechenden arbeitsvertraglichen oder tariflichen Urlaub. Er gilt auch, wenn der Erholungsurlaub während eines Betriebsurlaubs gewährt wird[1], nicht jedoch für unbezahlten Sonderurlaub.[2] Ein Anspruch auf Nichtanrechnung der durch Arbeitsunfähigkeit verlorenen Sonderurlaubstage kommt deshalb nicht in Betracht. Ebenso wenig besteht in diesem Fall ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, weil nicht die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, sondern der zuvor verabredete Sonderurlaub Ursache des Vergütungsausfalls war. Zu welchem Zweck der Sonderurlaub vereinbart worden war, ist unerheblich.[3] Es besteht auch kein Anspruch auf zusätzliche Dienstbefreiung als Ausgleich für Arbeitsunfähigkeitszeiten während eines Freistellungsjahres (Sabbatjahr).[4]

[2] S. oben Rz. 2; ebenso HK-ArbR/Holthaus, 5. Aufl. 2022, § 9 BUrlG, Rz. 5; Hohmeister/Oppermann, BUrlG, 3. Aufl. 2013, § 9 BUrlG, Rz. 30.
[3] Boecken/Düwell/Diller/Hanau/Düwell, Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2023, § 9 BUrlG, Rz. 36; a. A. Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 9 BUrlG, Rz. 17 für Sonderurlaub, der zum Zweck der Erholung vereinbart wurde.

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