Zu den Arbeitnehmern, die in den Geltungsbereich der personalvertretungsrechtlichen Regelungen fallen, gehören auch die AT-Beschäftigten. Grundsätzlich haben daher die AT-Beschäftigten die gleiche personalvertretungsrechtliche Stellung wie sonstige Beschäftigte. Abhängig von den jeweiligen personalvertretungsrechtlichen Regelungen ergeben sich jedoch bestimmte Einschränkungen. Dabei erfolgt keine Abgrenzung entsprechend dem Begriff des leitenden Angestellten.

Für das BPersVG ergeben sich folgende Besonderheiten[1]:

  • AT-Beschäftigte, die Vertreter der Dienststelle nach § 8 BPersVG sind oder zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten berechtigt sind, sind bei Personalratswahlen nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 BPersVG nicht wählbar.
  • Beim gleichen Personenkreis hat der Personalrat nach § 78 Abs. 3 BPersVG in Personalangelegenheiten nach den § 78 Abs. 1, BPersVG nur mitzubestimmen, wenn dies vom Betroffenen beantragt ist.
  • Bei Beschäftigten, die eine Stelle innehaben, die als Beamtenstelle von der Vergütungsgruppe A16 an aufwärts bewertet wäre, entfällt nach § 78 Abs. 4 Nr. 2 BPersVG das Beteiligungsrecht in Personalangelegenheiten nach den § 78 Abs. 1 BPersVG insgesamt. Dies gilt nach § 85 Abs. 1 Satz 2 BPersVG auch bei Kündigungen.
  • Die in § 62 BPersVG aufgeführten Aufgaben des Personalrats erfassen auch den Kreis der AT-Beschäftigten. Wie der Betriebsrat hat auch der Personalrat ein Einsichtsrecht in die Bruttogehaltslisten.[2]
  • Die Mitbestimmungsrechte nach § 79 BPersVG sind nicht eingeschränkt.
  • Da die tarifliche Sperrwirkung nach § 80 Abs. 1 nicht besteht, hat der Personalrat ein Beteiligungsrecht bei der Lohngestaltung, welches dem des Betriebsrats bei AT-Beschäftigten entspricht.[3]
[1] Landespersonalvertretungsgesetze enthalten teilweise abweichende Regelungen.
[3] Siehe hierzu oben.

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