Die Zustimmung kann widerrufen und die Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit[1] [Bis 29.02.2024: zum Zweck der Saisonbeschäftigung] kann entzogen werden, wenn der Ausländer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische[2] [Bis 29.02.2020: deutsche] Arbeitnehmer beschäftigt wird oder der Tatbestand des § 40 erfüllt ist.
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