Bernhard Steuerer, Stefan Seitz
1. Zulässigkeit des Auflösungsvertrags: kein besonderes Abschlussverbot.
2. Form: schriftlich, § 623 BGB, beim Auflösungsvertrag zwingend, beim Abwicklungsvertrag dringend zu empfehlen.
3. Beendigungszeitpunkt: wegen Arbeitslosengeld nach Möglichkeit ordentliche Kündigungsfrist.
4. Beendigungsart: beim Abwicklungsvertrag schon deshalb erforderlich, weil außerhalb des Vertrags liegend.
4. Beendigungsgrund: wegen Arbeitslosengeld angeben, wenn betriebsbedingt, aber auch betrieblich oder personenbedingt.
5. Freistellung: einvernehmlich möglich, widerruflich oder unwiderruflich, Anrechnung von Urlaub und/oder Freizeitausgleichsansprüchen, evtl. Anrechnung anderweitigen Erwerbs, Auskunftspflichten.
6. Vergütungsansprüche: Sonderzahlung, Gratifikationen, Arbeitgeberdarlehen, Aktienoptionen, Tantiemen, Boni, Prämien.
7. Abfindung: übliche Formel (vgl. § 1a KSchG): 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, Brutto-Regelung, Anrechnung auf Sozialplan- oder Nachteilsausgleichsleistungen (§§ 112, 113 BetrVG), ggf. Anrechnung von tariflichen Abfindungsansprüchen, Fälligkeit regeln, Vererbbarkeit, u. U. Ruhen von ALG-Ansprüchen wegen § 158 SGB III, keine Sozialversicherungspflicht außer bei verdecktem Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV), bei Steuer u. U. Fünftelungsprinzip (§ 34 EStG).
8. u. U. Turboklausel: Arbeitnehmer Möglichkeit einräumen, durch einseitige schriftliche Erklärung das Arbeitsverhältnis vorzeitig unter Erhöhung der Abfindung (konkret regeln) zu beenden, was besonders bei Freistellung für den Arbeitgeber interessant ist.
9. Urlaub: Abgeltung von Resturlaub (vgl. § 157 Abs. 2 SGB III), besser tatsächliche Urlaubsgewährung oder Verrechnung mit unwiderruflicher Freistellung, dabei daran denken, im nächsten Urlaubsjahr noch entstehende Urlaubsansprüche extra zu erwähnen.
10. Zeugnis: u. U. bereits Leistungs-, Verhaltensformel und Schlusssatz regeln.
11. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: ggf. aufheben.
12. Arbeitgeberdarlehen: ggf. Rückzahlung oder Verrechnung regeln.
13. Sonstiges: bAV Unverfallbarkeitsbescheinigung nach § 2 Abs. 6 BetrAVG, Direktversicherung, Arbeitnehmererfindungen, Dienstwagen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Verschwiegenheitsklausel, Krankheit (§ 8 EFZG bei Beendigung aufgrund Krankheit), Outplacement, Rückgabe von Eigentum wie Firmenunterlagen, Handys, Laptops, Schlüssel, Chipkarten, Werks- oder Dienstwohnungen, u. U. Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts regeln.
14. Besondere Personengruppen: Altersgesicherte (§§ 158, 159 SBG III), Ausländer Sprachrisiko, Minderjährige, Betriebs-/Personalräte/Mitarbeitervertreter (§§ 158 Abs. 1 Satz 3, 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III), schwerbehinderte Menschen (§ 158 Abs. 1 Satz 3 SGB III).
15. Erledigungs-/Ausgleichsklausel: kein Verzicht auf Unverzichtbares, z. B. auf tarifvertragliche Ansprüche, gilt im Zweifel nicht für Ansprüche auf später entstehende Ansprüche.
16. Klageverzichtsklausel: strenge AGB-Kontrolle, kann Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung nicht verhindern.
17. Widerrufs-/Rücktrittsklausel: u. U. tarifvertraglich geregelt, sonst einzelvertraglich bei besonderen Konstellationen möglich (z. B. drohende Insolvenz).
18. Arbeitnehmer ausreichend Bedenkzeit einräumen und im Vertrag darauf hinweisen.
19. Sonstige Hinweise: Arbeitnehmer vor Abschluss auf die Merkblätter der BA und auf Meldepflicht bei Arbeitsagentur hinweisen (§ 38 SGB III) und dies im Vertrag vermerken.