Bernhard Steuerer, Stefan Seitz
Seit 1.5.2000 bedarf nach § 623 BGB die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Das bedeutet auch, dass der Vertrag von beiden Seiten eigenhändig unterschrieben sein muss (§ 126 BGB). Es genügt jedoch zum Abschluss eines Auflösungsvertrags, wenn der Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers auf derselben Urkunde mit dem Zusatz "mit der obigen Änderung einverstanden" unterzeichnet. Werden mehrere gleichlautende Urkunden gefertigt, genügt es gem. § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Dabei müssen beide Urkunden den gesamten Vertragsinhalt wiedergeben, können aber rein formal voneinander abweichen (z. B. eine Urkunde ist ganz gedruckt, während eine gleichlautende Klausel in der anderen Urkunde handschriftlich formuliert ist. Versieht ein Vertragspartner das schriftliche Angebot der anderen Seite mit Einschränkungen, kommt ein wirksamer Auflösungsvertrag wegen § 623 BGB i. V. m. §§ 150 Abs. 2, 126 Abs. 2 BGB nur zustande, wenn die andere Seite die veränderte Vertragsurkunde erneut unterzeichnet.
Auch Anlagen können Teil eines Auflösungsvertrags sein. Das BAG verlangt nicht einmal mehr eine feste körperliche Verbindung der verschiedenen Blätter der einheitlichen Urkunde, soweit die Namensunterschrift die aus mehreren Bestandteilen bestehende Urkunde räumlich abschließt. Erforderlich ist aber, dass sich die Einheit aus fortlaufender Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitlicher grafischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder vergleichbaren Merkmalen zweifelsfrei ergibt. Wo der Text einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde endet und durch Unterzeichnung abzuschließen ist, lässt sich auch ohne körperliche Verbindung der einzelnen Blätter in aller Regel anhand derartiger Merkmale zweifelsfrei feststellen. Damit kommt es darauf an, ob und dass sich die Einheit der Urkunde zweifelsfrei feststellen lässt. Kann eine solche Feststellung nicht getroffen werden, ist der Auflösungsvertrag insgesamt wegen Formmangels gem. § 125 Satz 1 BGB unheilbar nichtig.
Unterzeichnet ein Vertreter den Auflösungsvertrag, muss das Vertretungsverhältnis in der Urkunde deutlich gemacht werden. Dies kann durch einen Zusatz bei der Unterschrift geschehen. Die gesetzliche Schriftform ist nur gewahrt, wenn der rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch nur unvollkommen, Ausdruck gefunden hat.
Eine per Telefax übermittelte schriftliche Erklärung entspricht nicht der gesetzlichen Schriftform, weil sie lediglich die Ablichtung der Originalunterschrift wiedergibt. Eine notarielle Beurkundung ersetzt die gesetzliche Schriftform, § 126 Abs. 4 BGB. Dasselbe gilt für einen gerichtlichen Vergleich (§ 127a BGB).
Geht einem Arbeitnehmer ein schriftliches Angebot zum Abschluss eines Auflösungsvertrags zu, kann er dieses nach § 147 Abs. 2 BGB mit einer angemessenen Überlegungsfrist annehmen. Diese wird nicht überschritten, wenn sie sich innerhalb von 3 Tagen bewegt. Es wird aber auch die Auffassung vertreten, eine angemessene Überlegungsfrist könne 1 oder 2 Wochen dauern.
Damit es hier nicht zu Unklarheiten kommt, ist dem Arbeitgeber zu empfehlen, bei Unterbreitung eines Auflösungsvertragsangebots in jedem Fall eine Annahmefrist zu bestimmen.
§ 623 BGB gilt nur für Arbeitsverhältnisse. Deshalb unterliegt die Aufhebung eines Dienstverhältnisses eines Organmitglieds und einer arbeitnehmerähnlichen Person i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nicht dem Schriftformerfordernis.
Ist der Auflösungsvertrag wegen Formmangels gem. § 125 Satz 1 BGB nichtig, besteht das Arbeitsverhältnis unverändert fort. Wird dennoch eine vereinbarte Abfindung bezahlt, muss diese nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zurückbezahlt werden. Der Arbeitgeber kommt bei einem unwirksamen Auflösungsvertrag nicht automatisch in Annahmeverzug. Denn es kann nicht einfach von der Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers ausgegangen werden, weil dieser an der – vermeintlichen – Beendigung des Arbeitsvertrags mitgewirkt hat. Deshalb muss der Arbeitnehmer zunächst mindestens seine Leistung mündlich anbieten. Will ein Arbeitnehmer einen formunwirksam abgeschlossenen Auflösungsvertrag nicht hinnehmen, kann er ohne Bindung an eine Klagefrist – innerhalb der Grenzen einer Klageverwirkung – Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass der Auflösungsvertrag unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Klageverzichtsvereinbarungen, die in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung getroffen werden, sind Auflösungsvereinbarungen i. S. v. § 623 BGB und bedürfen der Schriftform. Der Verzichtsvertrag, bei dem die Unterzeichnung beider Parteien auf derselben Urkunde erfolgen muss, wird deshalb geschlossen, weil noch unsicher ist, ob eine bereits ausgesprochene und noch angreifbare Kündigung ihr Ziel herb...