Bernhard Steuerer, Stefan Seitz
Im Auflösungsvertrag wird häufig vereinbart, dass die Vertragsparteien mit Erfüllung des Auflösungsvertrags keine Ansprüche gegeneinander aus dem Arbeitsverhältnis mehr haben. Hier wird sich i. d. R. eine Auslegung ergeben, dass sich eine solche Klausel nicht bezieht auf Ruhegeldansprüche und Anwartschaften, Zeugnisansprüche, Ansprüche aus dem ArbNErfG und Rechte aus einem vertraglichen Wettbewerbsverbot. Dabei handelt es sich um Rechte, die erst bei oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden. Hier wird man nur bei Vorliegen besonderer Umstände annehmen können, dass auf solche Rechte auch verzichtet werden sollte.
Gleiches gilt für Ansprüche auf Eigentumsherausgabe (dingliche Ansprüche: § 985 BGB).
Zudem kann mit einer Ausgleichsklausel nicht wirksam auf gesetzlich unabdingbare Ansprüche verzichtet werden, z. B. auf unverfallbare Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung, sofern von der Abgeltungsklausel ausdrücklich erfasst, tarifvertragliche Ansprüche bei beidseits Tarifgebundenen (hier müssen die Tarifvertragsparteien zustimmen: § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG) oder Ansprüche aus Betriebsvereinbarung (hier muss der Betriebsrat zustimmen: § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG). Geschieht dies dennoch, ist diesbezüglich die Ausgleichsklausel unwirksam (§ 134 BGB). Ob dies dazu führt, dass die Ausgleichsklausel als Ganzes oder sogar der gesamte Auflösungsvertrag unwirksam ist, ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, was die Parteien gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Ausgleichsklausel oder eines Teils von ihr gekannt hätten (§ 139 BGB). Insoweit hilft oft im Auflösungsvertrag eine salvatorische Klausel, z. B.:
Zitat
Sollten Teile dieses Auflösungsvertrags unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon unberührt.
In der Praxis wird wegen der zahlreichen Ausnahmen befürchtet, im Streitfall werde das Arbeitsgericht pauschale Formulierungen nicht akzeptieren mit dem Hinweis, der Arbeitnehmer habe die Tragweite seines Verzichts nicht erkannt.
Deshalb wird teilweise empfohlen, eine detaillierte Liste zu erstellen, die alle für die konkreten Arbeitsverhältnisse des jeweiligen Arbeitgebers typischen Ansprüche aufzählen solle, wie
„Ausgleichsquittung
Zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht Einigkeit, dass nachstehende Punkte erledigt sind:
Abrechnung Lohn/Gehalt bis …
- Urlaubsansprüche □ gewährt □ abgegolten
- Entgeltfortzahlungsansprüche
- Zulagen
- Überstundenausgleich/Abgeltung
- Zuschläge
- Das Zeugnis wird bis spätestens … übersandt
Es bestehen mit o. g. Ausnahmen keine wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder anlässlich dessen Beendigung.”
Ort, Datum, Unterschriften
Diese Ausgleichsquittung kann als separate Urkunde erstellt werden, was sich im Hinblick auf die Gestaltung und das Gesamtbild anbietet.
Ist eine Ausgleichsklausel oder -quittung vorformuliert, unterliegt sie der AGB-Kontrolle. Die in einer vom Arbeitgeber vorformulierten Ausgleichsquittung enthaltene Erklärung des Arbeitnehmers, auf alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung zu verzichten, stellt nach Auffassung des LAG Düsseldorf regelmäßig eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Die "Verzichtserklärung" kann nach dieser Entscheidung neben dem Erscheinungsbild der Ausgleichsquittung eine Überraschungsklausel (§ 305c Abs. 1 BGB) sein und – mangels verständlicher und klarer Darstellung der wirtschaftlichen Folgen – gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) verstoßen.