Bernhard Steuerer, Stefan Seitz
Im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Auflösungsvertrags wird typischerweise die Leistung von Arbeitsentgelt mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses enden.
Ein Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld tritt aber ein, wenn der Arbeitnehmer nach Eintritt der Arbeitslosigkeit Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für den Zeitraum, bei dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld und auf Arbeitsentgelt zusammentreffen. Dieser Ruhenszeitraum führt jedoch nicht zu einer Minderung der Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld (§ 147 SGB III).
Betroffen sind Vergütungsbestandteile für den Zeitraum zwischen der faktischen Beendigung der Beschäftigung und der späteren rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In erster Linie werden hier die Fälle erfasst, in denen der Arbeitnehmer infolge einer Kündigung des Arbeitgebers seine Beschäftigung verliert und später im Kündigungsschutzprozess obsiegt; die Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt hier nach dem tatsächlichen Ende der Beschäftigung. Gewährt der Arbeitgeber für diese Zeit eine "Abfindung", ist diese grundsätzlich als Arbeitsentgelt im Sinne der Ruhensvorschrift anzusehen, wenn zwischen dem Ende der Beschäftigung und des Arbeitsverhältnisses keine Vergütung gezahlt wurde.
Würden die Vertragspartner z. B. Entgeltansprüche, die in die nach § 34 Abs. 1 TVöD geltende Kündigungsfrist fallen, zusammenfassen und als Abfindung bezeichnen, so wäre der Ruhenstatbestand nach § 157 Abs. 1 SGB III erfüllt.
Die Zahlungen zwischen der faktischen Beendigung und rechtlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gelten im Sozialversicherungsrecht nicht als "echte" Abfindungen, so dass hierfür auch keine Beitragsfreiheit besteht. Eine "echte" Abfindung ist eine Entschädigung, die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird und der Zeit nach der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen ist. Enthält jedoch die Entlassungsentschädigung eine versteckte Abgeltung von Ansprüchen für die Zeit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spricht man von einer "Scheinabfindung". Diese "Scheinabfindung" ist in Höhe der eigentlichen Arbeitsentgeltansprüche beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Nur die "echte" Abfindung unterliegt keiner Beitragspflicht als Arbeitsentgelt zur Sozialversicherung. Die Auswirkungen auf den Arbeitslosengeldanspruch bei "echter" Abfindung sind in § 158 SGB III geregelt (siehe auch Punkt 2.2 Ruhen des Anspruchs bei Abfindung; § 158 SGB III).