Bernhard Steuerer, Stefan Seitz
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Der Arbeitnehmer muss wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entlassungsentschädigung erhalten oder zu beanspruchen haben.
- Das Arbeitsverhältnis ist ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet worden. Bei unkündbaren oder nur mit Entlassungsentschädigungen kündbaren Arbeitnehmern treten an die Stelle der ordentlichen Kündigungsfrist die in § 158 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB III und § 158 Abs. 1 Satz 4 SGB III genannten fiktiven Kündigungsfristen.
Eine Entlassungsentschädigung führt auch dann zu einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn sie dem Arbeitnehmer nicht am Ende des Arbeitsverhältnisses, sondern ganz oder teilweise später ausgezahlt wird. Die Leistung wird also z. B. auch dann berücksichtigt, wenn sie in Teilbeträgen (z. B. in Monatsraten) bezahlt wird.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Zahlung einer Entlassungsentschädigung ruht aber nicht, wenn das Arbeitsverhältnis mit einer Frist beendet wurde, die der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entspricht. Er ruht außerdem nicht, wenn das Arbeitsverhältnis von vornherein befristet war und durch Ablauf der Frist endet oder wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen konnte.
2.3.1.1 Begriff der Entlassungsentschädigung
Entlassungsentschädigungen sind nach § 158 Abs. 1 SGB III alle Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die ein Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält oder zu beanspruchen hat.
Zu den Entlassungsentschädigungen zählen:
- Abfindungen, die im Rahmen eines Sozialplans vereinbart werden oder die aufgrund eines arbeitsgerichtlichen Urteils (§ 9, § 10 KSchG) oder eines Prozessvergleichs gewährt werden.
- Abfindungsähnliche Leistungen, beispielsweise Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers nach § 628 Abs. 2 BGB wegen vertragswidriger Kündigung des Arbeitgebers. In diesen Fällen wird in Form des Schadensersatzes für entgangenen Lohn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist eine Leistung gewährt, die anstelle des Arbeitsentgelts tritt und in gleicher Weise wie eine Abfindung Lohnersatzfunktion hat.
Die Entlassungsentschädigung unterscheidet sich vom Arbeitsentgelt dadurch, dass sie nicht als Gegenleistung für eine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht wird. Sie ist zeitlich nicht dem beendeten Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen und unterliegt nicht als Arbeitsentgelt der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Anders verhält es sich mit der Zahlungsvereinbarung vom rückständigen Arbeitsentgelt in Form einer Abfindung in Auflösungsverträgen. Diese Abrede ist für das Sozialversicherungsrecht nach § 32 SGB I unwirksam, die "Scheinabfindung" ist in Höhe der eigentlichen Entgeltansprüche beitragspflichtig (vgl. Punkt 2.2.1 Arbeitsentgelt – Scheinabfindung).
Für den Ruhenstatbestand ist es ohne Bedeutung, wann die Entlassungsentschädigung fällig wird, ob sie als Einmalbetrag oder in Raten gezahlt wird oder ihrer Höhe nach noch unbestimmt ist. Voraussetzung ist aber, dass sie wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird. Zwischen der Beendigung der Vertragsbeziehung und dem Anspruch auf Entlassungsentschädigung muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.
Keine Entlassungsentschädigungen sind:
- Arbeitgeberleistungen, für die der Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch erworben hat. Hierzu gehören: rückständiger Arbeitslohn, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses aufgelaufenes anteiliges Weihnachtsgeld, Tantiemen und Gewinnausschüttungen, Jubiläumsgelder, Urlaubsabgeltungen (vgl. Abgeltung von Urlaubansprüchen).
- Leistungen, die zum Ausgleich von Rentenminderungen bei vorzeitigem Bezug einer gesetzlichen Rente wegen Alters unmittelbar in die Kasse der Rentenversicherung fließen (§ 187a Abs. 1 SGB VI), wenn der Arbeitnehmer frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (§ 158 Abs. 1 Satz 6 SGB III). Die Privilegierung dieser Arbeitgeberleistungen setzt aber voraus, dass sie unmittelbar vom Arbeitgeber für die Rentenversicherung des Arbeitnehmers aufgewendet werden. Es genügt nicht, dass der Arbeitnehmer aus einer erhaltenen Abfindung von sich aus Beiträge abführt bzw. dass er eine andere günstigere Anlageform wählt, um diese Nachteile auszugleichen. Der Umfang der unberücksichtigten Zahlung ist genau auf den Betrag begrenzt, der der Rentenminderung wegen vorgezogener Inanspruchnahme entspricht. Dieser ist aus der nach § 109 SGB VI vom Versicherten einzuholenden Auskunft des Rentenversicherungsträgers festzustellen. Neben dieser Zweckbindung der Arbeitgeberleistung ist für die Privilegierung weiterhin Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres des Arbeitslosen beendet wird. Vor Überschreitung dieser Altersgrenze kommt ein Ausgleich der Rentenabschläge nicht in Betracht. Dieses "Rentenprivileg" gilt auch für Beträge, die mit ...