Bernhard Steuerer, Stefan Seitz
Unter Abfindungen sind solche Leistungen des Arbeitgebers zu verstehen, die ein Arbeitnehmer anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Ausgleich von Nachteilen durch den Verlust des Arbeitsplatzes erhält. Eine Abfindung ist danach gegeben, wenn mit ihr entgehende Verdienstmöglichkeiten abgegolten werden sollen. Es handelt sich bei einer Abfindung um eine Entschädigung, die gemäß § 24 Nr. 1a EStG als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt wird. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis als bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen tretende Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage, nämlich der Abfindungsvereinbarung, beruht. Ferner muss die Abfindung in einem Ursachenzusammenhang mit der Auflösung des Dienstverhältnisses stehen (sachlicher Zusammenhang). Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Zahlung der Abfindung und der Beendigung des Dienstverhältnisses ist daneben grundsätzlich nicht erforderlich. Deshalb ist es möglich, eine Abfindung bereits zum Zeitpunkt des Beginns eines Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses zu gewähren, sofern diese Entschädigung für die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nach Ende der Altersteilzeit gezahlt werden soll. Ebenso kann eine Entschädigung vorliegen, wenn der Arbeitnehmer eine (Teil-)Abfindung erhält, weil er im Rahmen einer Änderung des Arbeitsvertrags seine Wochenarbeitszeit reduziert.
Abfindungsvereinbarungen werden regelmäßig aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen. Dies ist jedoch nicht zwingend; denn bereits der Arbeitsvertrag als solcher kann Regelungen über Ausgleichszahlungen bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses enthalten. Solche Ausgleichszahlungen können indes nur dann als steuerbegünstigte Abfindungen behandelt werden, wenn sie im Arbeitsvertrag nicht generell, sondern nur für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses versprochen werden.
Zahlungen zur Abgeltung von Ansprüchen aus dem Arbeitsvertrag (Gratifikationen, Tantiemen, Urlaubsgeld, insbesondere aber auch der laufende Arbeitslohn bis zur tatsächlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie "Abfindungen" zur Abgeltung einer betrieblichen Versorgungsanwartschaft, auf die der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses bereits einen unverfallbaren Anspruch hat) sind dagegen keine Abfindungen, denn diese Ansprüche hatte der Arbeitnehmer bereits vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses erlangt. Hierzu gehören auch freiwillige Leistungen des Arbeitgebers unter der Voraussetzung, dass sie auch den verbleibenden Arbeitnehmern tatsächlich zugewendet werden. Dies gilt selbst dann, wenn solche Leistungen als Abfindungen bezeichnet werden oder in einer Pauschalabfindung enthalten sind.
Die Ansprüche aus dem Dienstverhältnis enden grundsätzlich mit Ablauf der gesetzlichen oder einer längeren vertraglichen Kündigungsfrist bzw. der vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Letztendlich entscheidend ist jedoch die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die im Einvernehmen der Arbeitsvertragsparteien abweichend von gesetzlichen, tarif- oder einzelvertraglichen Kündigungsfristen herbeigeführt werden kann. Es kommt also auf den Zeitpunkt der nach Arbeitsrecht wirksamen Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses an.
Auch Leistungen des Arbeitgebers, die auf die Zeit zwischen der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses und dem Ablauf der Kündigungsfristen entfallen, sind als Abfindung steuerbegünstigt, wenn die Auflösung einvernehmlich auf die Beendigung der Tätigkeit zurückverlegt wurde. Dies folgt daraus, dass solche Leistungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr als laufender Arbeitslohn qualifiziert werden können, weil dessen Rechtsgrundlage "Arbeitsverhältnis" weggefallen ist.
Mit der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses enden die wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, insbesondere auch das Recht des Arbeitnehmers auf Entlohnung. Ein darüber hinausgehender Betrag kann demzufolge kein vertraglich erlangter Anspruch sein.