Der Vorteil eines Auflösungsvertrags besteht für den Arbeitgeber darin, dass er sofort Klarheit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält, das Risiko und die Unannehmlichkeiten einer Kündigungsschutzklage vermeidet und dass der Personalvertretung keinerlei Beteiligungsrechte zustehen.
Daher bietet sich für den Arbeitgeber ein Auflösungsvertrag gerade in den Fällen an, in denen die soziale Rechtfertigung einer Kündigung nicht ganz eindeutig ist, wie z. B. häufig bei einer krankheitsbedingten Kündigung oder bei unsicherer Beweislage.
A ist seit 3 Jahren bei B nach BAT angestellt. Innerhalb des 1. Beschäftigungsjahres wurde A zweimal wegen Zuspätkommens abgemahnt. In den letzten 3 Monaten häuften sich die Beschwerden der Mitarbeiter wegen angeblich unkollegialen Verhaltens des A. Keine Beschwerde wird präzise vorgetragen. Kein Mitarbeiter ist trotz Bitte bereit, sich schriftlich zu äußern. Gleichwohl bemerkt der Arbeitgeber, dass sich das Klima in der Abteilung zunehmend verschlechtert.
Daher bietet sich für den Arbeitgeber ein Auflösungsvertrag gerade in den Fällen an, in denen die soziale Rechtfertigung einer Kündigung nicht ganz eindeutig ist, wie z. B. häufig bei einer krankheitsbedingten Kündigung oder bei unsicherer Beweislage.
Die Gegenleistung für den Verzicht auf Kündigungsschutz, und damit auch den Kündigungsschutzprozess, wird oftmals die Abfindung sein.
Ein Auflösungsvertrag setzt planvolles Vorgehen voraus.
Legen Sie sich als Arbeitgeber/-vertreter/Personalsachbearbeiter vor Beginn der Verhandlung Ihre Strategie zurecht.
Legen Sie sich als Arbeitgeber/-vertreter/Personalsachbearbeiter vor Beginn der Verhandlung Ihre Strategie zurecht.
A ist seit mehr als 5 Jahren bei der Gemeinde B nach BAT angestellt. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Schluss des Kalendervierteljahrs. A kann in der Stadt C eine Stelle bekommen, wohin aus persönlichen Gründen ein Wechsel angestrebt wird. Wenn A das Angebot im Februar bekommt und am 1.4. beginnen soll, ist dies bei ordentlicher Kündigung zum 30.6. nicht einhaltbar. A kann also auf die neue Stelle verzichten oder – bei Risiko einer Schadensersatzhaftung – ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gehen. Hier bietet sich als Alternative der Abschluss eines Auflösungsvertrags an.
Auch für den Arbeitgeber ist in dieser Situation der Auflösungsvertrag von Vorteil, da der Arbeitnehmer sonst oftmals vertragsbrüchig werden wird. Die Arbeitsleistung ist nicht einklagbar und nicht vollstreckbar (§ 888 ZPO), und der in einem solchen Fall dem Grunde nach gegebene Schadensersatzanspruch wird der Höhe nach nur in besonders gelagerten Fällen belegbar sein. Im Übrigen wird bei Verweigerung eines Auflösungsvertrages der bleibende Arbeitnehmer kaum noch leistungsmotiviert sein.