Die Dauer der Ruhenszeit des Arbeitslosengeldes hängt ab:
Der Ruhenszeitraum beginnt mit dem Kalendertag nach dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses.
Er endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gemäß § 143a SGB III maßgeblichen Kündigungsfristen hätte beendet werden können. Der Ruhenszeitraum beträgt aber längstens ein Jahr. Diese Höchstdauer ist für die Arbeitsverhältnisse bedeutsam, bei denen eine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist.
Die Dauer des Ruhenszeitraums ist aber auch von der Höhe der Entlassungsentschädigung abhängig und begrenzt diesen ebenfalls. Dabei wird die Entlassungsentschädigung nicht in voller Höhe, sondern nur zu einem bestimmten Anteil berücksichtigt. Die Berechnung dieses Anteils ist in § 143a Abs. 2 SGB III gesetzlich geregelt und richtet sich nach dem Lebensalter des Arbeitnehmers am Ende des Arbeitsverhältnisses und nach der Dauer der Betriebs- oder Unternehmenszugehörigkeit. Der Anteil beträgt mindestens 25 v.H. und höchstens 60 v.H. des Bruttobetrages.
Für die Höhe der Entlassungsentschädigung ist stets der Gesamtbruttobetrag maßgebend. Einbezogen werden auch die erst später fälligen Leistungen. Die vom Arbeitgeber evtl. übernommene Lohnsteuer ist hinzuzurechnen. In diesen Gesamtbruttobetrag der Entlassungsentschädigung sind Sachbezüge einzubeziehen, nicht jedoch Arbeitgeberleistungen zur Rentenversicherung des Arbeitnehmers (§ 187a Abs. 1 SGB VI) oder zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
Der jeweils zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung ergibt sich aus nachfolgender Tabelle:
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Lebensalter am Ende des Arbeitsverhältnisses |
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Unter 40 J. |
Ab 40. J. |
ab 45 J. |
ab 50 J. |
ab 55 J. |
ab 60 J. |
Betriebszugehörigkeit |
zu berücksichtigender Teil der Entlassungsentschädigung |
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v.H. |
v.H. |
v.H. |
v.H. |
v.H. |
v.H. |
Weniger als 5 Jahre |
60 |
55 |
50 |
45 |
40 |
35 |
5 und mehr Jahre |
55 |
50 |
45 |
40 |
35 |
30 |
10 und mehr Jahre |
50 |
45 |
40 |
35 |
30 |
25 |
15 und mehr Jahre |
45 |
40 |
35 |
30 |
25 |
25 |
20 und mehr Jahre |
40 |
35 |
30 |
25 |
25 |
25 |
25 und mehr Jahre |
35 |
30 |
25 |
25 |
25 |
25 |
30 und mehr Jahre |
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25 |
25 |
25 |
25 |
25 |
35 und mehr Jahre |
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25 |
25 |
25 |
25 |
Die Umrechnung auf den Leistungszeitraum erfolgt in der Weise, dass der zu berücksichtigende Anteil der Entlassungsentschädigung durch das Entgelt geteilt wird, das der Arbeitnehmer in der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich erzielt hat. Das Arbeitslosengeld ruht längstens für so viele Kalendertage, wie sich aus dieser Teilung ergibt.
Ein ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer scheidet im Alter von 56 Jahren nach 22-jähriger Betriebszugehörigkeit aus dem Arbeitsverhältnis aus. Sein durchschnittliches Bruttoarbeitsentgelt der letzten 12 Monate lag bei 3.750 EUR. Der Arbeitnehmer erhält eine Entlassungsentschädigung in Höhe von 45.000 EUR, von denen er 25.000 EUR an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiterleiten lässt, um Rentenminderungen zu kompensieren. Die Berechnung der Ruhenszeit stellt sich wie folgt dar:
Von der anrechnungsfähigen Entschädigung in Höhe von 20.000 EUR (Entlassungsentschädigung von 45.000 EUR abzüglich Kompensationsleistung an die Rentenversicherung von 25.000 EUR) sind ausgehend von der obigen Tabelle 25 % heranzuziehen, also 5.000 EUR. Umgerechnet auf das kalendertägliche letzte Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 125,– EUR (3.750 EUR : 30) ergibt sich damit beim Arbeitslosengeld grundsätzlich eine Ruhenszeit von (5.000 EUR : 125 = ) 40 Kalendertagen.
Die Ruhenszeit würde allerdings vor Ablauf dieser 40 Kalendertage enden, wenn vorher die maßgebliche Kündigungsfrist des Arbeitgebers endet. Bei einem tarifvertraglichen Sonderkündigungsschutz ist insoweit die fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten zugrunde zu legen.
Verweisen Sie bei Fragen hinsichtlich des Ruhens des Arbeitslosengelds angesichts der Schwierigkeit und Komplexität der Materie den Arbeitnehmer auf die Beratung durch die Agentur für Arbeit. Eine eigene, fehlerhafte Beratung kann schadensersatzpflichtig machen.
Sozialversicherungsrechtliche Folgen
Solange der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht und der Arbeitslose nicht im Leistungsbezug steht, besteht kein Kranken- und Pflegeversicherungsschutz. Es werden auch keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung entrichtet. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass nach § 19 Abs. 2 SGB V ein nachwirkender Versicherungsschutz für die Dauer von einem Monat besteht, wenn eine Pflichtversicherung während der Beschäftigung bestanden hatte. Gegebenenfalls besteht für den Arbeitslosen auch die Möglichkeit, dass er im Rahmen der Familienversicherung gemäß § 10 SGB V oder über eine eigene freiwillige Krankenversicherung sozial geschützt wird.
In der gesetzlichen Rentenversicherung kann die Ruhenszeit vom Rentenversicherungsträger als beitragsfreie (Anrechnungs-)Zeit berücksichtigt werden (§ 58 Abs. 1, 3 SGB VI).