3.4.1 Voraussetzungen
Nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose
- das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat, oder
- durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat,
- er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat,
- und er für sein Verhalten keinen wichtigen Grund hat.
Die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses kann erfolgen, durch:
- die einseitige Beendigung seitens des Arbeitnehmers
- die einvernehmliche Beendigung
oder
- die Beteiligung des Arbeitnehmers an der arbeitgeberseitigen Kündigung.
3.4.1.1 Bendigung durch den Arbeitnehmer und durch Aufhebungsvertrag
Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe knüpft an ein aktives Verhalten des Arbeitnehmers an. Deshalb liegt eine zur Sperrzeit führende Lösung des Beschäftigungsverhältnisses nicht nur z. B. bei einer Kündigung seitens des Arbeitnehmers vor (= einseitige Beendigung), sondern auch bei Abschluss eines zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Aufhebungsvertrages (= einvernehmliche Beendigung). Es ist ausreichend, dass der Arbeitnehmer durch seine Zustimmung zum Aufhebungsvertrag eine wesentliche Ursache zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gesetzt hat. Unerheblich ist, ob die Initiative von ihm oder vom Arbeitgeber ausging.
Der Arbeitslose, der einen Aufhebungsvertrag schließt, hat danach grundsätzlich seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt, es sei denn, er hatte einen wichtigen Grund.
Wichtige Ausnahmegründe können sein:
- ideelle Gründe, wie z. B. der Verzicht eines älternen Arbeitnehmers auf den Arbeitsplatz, um so die Kündigung eines Jüngeren zu verhindern
- die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zur Einleitung eines Berufswechsels oder zum Abschluss einer bereits begonnenen Abendschulausbildung
- familiäre Gründe, wozu der Wohnortwechsel wegen Eheschießung gehört.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann sich der Arbeitnehmer bei einer Mitwirkung an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages wegen einer drohenden Arbeitgeberkündigung auf einen wichtigen Grund berufen, wenn ihm eine objektiv rechtmäßige betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung droht und das Abwarten der Arbeitgeberkündigung nicht zumutbar ist. Dafür ist die Erwägung ausschlaggebend, dass sich der Betroffene gegen eine solche Kündigung nicht mit Erfolg zur Wehr setzen könnte.
Keinen wichtigen Grund stellt der Erhalt einer Abfindung dar!
3.4.1.2 Beendigung durch den Arbeitgeber
Rechtmäßige Kündigung
Bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses durch rechtmäßige Kündigung des Arbeitgebers liegt in der Regel – auch bei Zahlung einer Abfindung – kein Sperrzeittatbestand vor. Eine Sperrzeit kann nur eintreten, wenn der Arbeitnehmer durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Kündigung gegeben hat.
Ebenfalls liegt kein Sperrzeittatbestand vor, wenn die arbeitgeberseitige Kündigung auf betriebsbedingte Gründe gestützt wird und eine Abfindung nach § 1a KSchG gezahlt wird. Danach erwirbt der Arbeitnehmer, der bei einer betriebsbedingten Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhebt, einen Anspruch auf Abfindung in Höhe von 0.5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.
Im Gesetzgebungsverfahren wurde bei der Sachverständigenanhörung die Frage aufgeworfen, ob in dem Verstreichenlassen der Klagefrist ein "Mitwirken des Arbeitnehmers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses" gesehen werden kann, das evtl. zur einer Verhängung der Sperrzeit nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III berechtigen könnte. Dies wurde vom Gesetzgeber deshalb verneint, weil eine aktive Verursachung der Arbeitslosigkeit bei bloßer Hinnahme einer betriebsbedingten Kündigung nicht vorliege. Der Gesetzgeber hat sich dabei auf die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts berufen, das in einem Urteil entschieden hat, dass bei bloßer Hinnahme einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung im Hinblick auf eine zugesagte finanzielle Vergünstigung keine Sperrzeit eintrete.
Rechtswidrige Kündigung
Auch bei einer rechtswidrigen Kündigung tritt keine Sperrzeit ein, wenn die Kündigung lediglich hingenommen wird.
Bei einer rechtswidrigen Kündigung mit finanziellen Vergünstigungen kann eine Beteiligung des Arbeitnehmers an der Beendigung und damit ein Sperrzeittatbestand vorliegen. Zweck der Sperrzeitregelung ist es, den Arbeitnehmer davon abzuhalten, sich an der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aktiv zu beteiligen. Eine Beteiligung kann aber in einer vorausgegangenen Absprache oder einer nachträglichen Einigung (z. B. Abwicklungsvertrag) erfolgt sein.
Der Arbeitslose hat nach langjähriger Beschäftigung eine Abfindung in Höhe von 3 Monatsgehältern erhalten. Eine ausdrückliche vorausgegangene Absprache oder eine ausdrückliche nachträgliche E...