Nach § 37 b SGB III mussten sich Arbeitnehmer seit dem 1.7.2003 unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes ihres Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. "Unverzüglich" hieß "ohne schuldhaftes Zögern", wie sich aus § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt, wobei die Bundesagentur für Arbeit bisher davon ausging, die Meldung müsse spätestens nach 7 Tagen erfolgen. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen musste sich der Arbeitnehmer 3 Monate vor Beendigung melden. Auf diese Weise sollte erreicht werden, dass frühestmöglich mit Vermittlungsbemühungen auf dem Arbeitsmarkt begonnen und wenn möglich Arbeitslosigkeit überhaupt vermieden werden konnte. Meldete sich der Arbeitnehmer schuldhaft nicht unverzüglich arbeitssuchend, minderte sich gem. § 140 SGB III wegen dieser "Pflichtverletzung" das bei Arbeitslosigkeit zu zahlende Arbeitslosengeld um bis zu 50 EUR pro Tag der verspäteten Meldung, allerdings begrenzt auf maximal 30 Tage. "Verschulden" im Sinne des § 140 SGB III lag nach dem Urteil des BSG vom 18.8.2005 - B 7a AL 4/05 R bereits dann vor, wenn dem Arbeitnehmer Fahrlässigkeit vorgeworfen werden konnte.

Nach der seit 01.01.2006 geltenden Neuregelung durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze sind nach § 37b SGB III Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Erlangt der Arbeitnehmer jedoch erst später Kenntnis vom Beendigungszeitpunkt, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntniserlangung erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wehrt oder wenn der Arbeitgeber den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in Aussicht stellt (z.B. der Arbeitgeber spricht bei einem auslaufenden befristetem Arbeitsverhältnis von einer beabsichtigten Verlängerung). Bei Meldeversäumnis tritt ab 01.01.2006 statt der bisherigen Minderung nach § 140 SGB III, die abgeschafft wurde, nach § 144 Abs. 6 SGB III eine Sperrzeit von einer Woche ein. Diese Sperrzeit folgt nach der Neuregelung des § 144 Abs. 2 Satz 2 SGB III einer evtl. anderweitig eingetretenen Sperrzeit (z.B. wegen Arbeitsaufgabe nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III) nach. Eine solche Sperrzeit verkürzt nach der weiteren Neuregelung in § 128 Abs. 1 Nr. 3 SGB III die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld um diese Woche.

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