Außerordentliche Einkünfte liegen nur dann vor, wenn die Abfindung grundsätzlich innerhalb eines Kalenderjahrs zur Auszahlung gelangt. Darüber hinaus müssen sich durch die Abfindung aber auch höhere Jahreseinkünfte ergeben, die eine Progressionsmilderung durch Anwendung der Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG rechtfertigen.
5.2.2.1 Auszahlung der Abfindung in einem Kalenderjahr
Abfindungen sind grundsätzlich nur dann außerordentliche und damit tarifbegünstigte Einkünfte, wenn die Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen, die sich bei normalem Ablauf auf mehrere Jahre verteilt hätten, vollständig in einem Betrag gezahlt wird.
Eine Ausnahme hiervon wird in den Fällen zugelassen, in denen eine Abfindung in zwei Veranlagungszeiträumen ausgezahlt wird, wobei sich die Auszahlung(sraten) innerhalb des ersten dieser beiden Veranlagungszeiträume auf den steuerfreien Teil der Abfindung beschränkt, denn nach der Rechtsprechung bleibt bei der Frage, ob eine Abfindung als Zusammenballung von Einkünften in einem Jahr anzusehen ist, der steuerfreie Teil der Abfindung außen vor. Die Finanzverwaltung lässt darüber hinaus auch pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen unberücksichtigt (Pauschalbesteuerung von Zukunftssicherungsleistungen nach § 40b EStG bzw. der Zinsverbilligung eines Arbeitgeberdarlehens nach § 40 Abs. 1 EStG).
Vom Grundsatz der Auszahlung der Abfindung innerhalb ein und desselben Kalenderjahres bestehen aber noch weitere Ausnahmetatbestände:
Zusätzliche Ergänzungsleistungen aus sozialer Fürsorge
Nach Rechtsprechung und Finanzverwaltung ist es für die Tarifermäßigung der Abfindung unschädlich, wenn auf der Grundlage der Abfindungsvereinbarung zusätzliche Ergänzungsleistungen (aufgrund sozialer Fürsorge) in anderen Veranlagungszeiträumen (Kalenderjahren) erbracht werden als die steuerpflichtige Hauptentschädigung. Hierzu gehören z. B. Leistungen, die der (frühere) Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Erleichterung des Arbeits- und Berufswechsels oder als Anpassung an eine dauerhafte Berufsaufgabe und Arbeitslosigkeit erbringt. Ohne Bedeutung ist dabei, ob der Arbeitgeber aus arbeitsrechtlichen Gründen zu solchen Fürsorgemaßnahmen verpflichtet ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der entlassene Arbeitnehmer tatsächlich bedürftig ist. Als Leistungen der sozialen Fürsorge hat die Rechtsprechung bisher folgende Zuwendungen beurteilt:
- Übernahme von Kosten für eine Outplacement-Beratung
- Zuschüsse zum Arbeitslosengeld
- Zuschüsse zu einer befreienden Lebensversicherung
- Überlassung eines Firmenwagens
- Aufzahlungen wegen bislang nicht berücksichtigter Verluste bei der Altersversorgung
Derartige sozial motivierte Zusatzleistungen sind lediglich unschädlich für die Beurteilung der Hauptleistung als zusammengeballte Entschädigung und damit für deren Tarifermäßigung; sofern sie jedoch in einem anderen Veranlagungszeitraum als die steuerpflichtige Hauptentschädigung zufließen, sind sie im Jahr des Zuflusses wie laufender Arbeitslohn, also ohne Tarifermäßigung, zu besteuern . Im Übrigen hat diese Sichtweise ihre Grenze dort, wo sich diese zusätzlichen Leistungen ihrer Höhe nach nicht mehr als Ergänzungsleistungen einstufen lassen. So hat der BFH mittlerweile klargestellt, dass aus sozialer Fürsorge in späteren Jahren erbrachte Zusatzleistungen die tarifermäßigte Besteuerung der eigentlichen Entlassungsentschädigung aber dann ausschließen, wenn sie die Größenordnung der Hauptleistung erreichen. Im Urteilsfall hatte der Arbeitnehmer neben einer Einmalabfindung von (umgerechnet) rd. 50.000 EUR in den fünf folgenden Jahren monatliche Zuschüsse zur Sicherstellung einer angemessenen Versorgung von (umgerechnet) insgesamt rd. 45.000 EUR erhalten. In diesem Fall hat der XI. Senat die tarifermäßigte Besteuerung der Einmalabfindung abgelehnt.
Demgegenüber hat der Bundesfinanzhof einer Entlassungsentschädigung die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG aber dann nicht versagt, wenn aufgrund eines später aufgestellten Sozialplans in anderen Veranlagungszeiträumen (Kalenderjahren) weitere Entschädigungszahlungen zufließen, die sich insgesamt auf 42,3 v.H. der Hauptentschädigung belaufen. Die Finanzverwaltung geht deshalb nunmehr von einer 50 %-Grenze aus. Danach sollen zusätzliche Ergänzungsleistungen, die Teil einer einheitlichen Entschädigung sind und aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit in späteren Veranlagungszeiträumen (Kalenderjahren) gewährt werden, für die Beurteilung der Hauptleistung als tarifermäßigt zu besteuernde Entschädigung dann unschädlich sein, wenn sie weniger als 50 v. H. der Hauptleistung betragen. Da diese Vergleichsrechnung anhand der Einnahmen durchzuführen ist, gehört zur Hauptleistung nicht nur der steuerpflichtige, sondern auch der nach § 3 Nr. 9 EStG steuerfreie Teil der Abfindung sowie solche zusätzliche Ergänzungsleistungen, die im gleichen Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) ausgezahlt werden wie die steuerpflichtige Hauptentschädigung.
Das Beschäftigungsverhältnis des Arbeitnehmers w...