1.2.1 Gesetze, Verordnungen
Rechtsgrundlage für die betriebliche Ausbildung im dualen System ist in erster Linie das Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23.3.2005 (BGBl I S. 931). Das Berufsbildungsgesetz enthält in Teil 2 (Berufsbildung) u. a. die vertragsrechtlichen Bestimmungen der Berufsausbildung (§§ 10–26 BBiG). Sie können weder durch arbeits- noch durch kollektivvertragliche Regelungen (z. B. Tarifverträge, Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen) zum Nachteil der Auszubildenden abbedungen werden (§ 25 BBiG).
Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019 ist das Berufsbildungsgesetz an die seit 2005 eingetretenen Entwicklungen und Trends der beruflichen Bildung in Beziehung zum gesellschaftlichen Rahmen angepasst worden. Ein wesentliches Element der BBiG-Novelle ist die Einführung transparenter Fortbildungsstufen für die höherqualifizierende Berufsbildung. Abschlüsse können künftig die Bezeichnungen "Geprüfte/r Berufsspezialist/in", "Bachelor Professional" oder "Master Professional" tragen. Weitere wichtige Bestandteile der BBiG-Novelle sind die Einführung einer Mindestausbildungsvergütung, eine Ausweitung der Regelungen des § 9 Jugendarbeitsschutzgesetz zur Freistellung von minderjährigen Auszubildenden auf volljährige Auszubildende, verbesserte Teilzeitregelungen, eine größere Durchlässigkeit bei "gestuften" Ausbildungen sowie mehr Flexibilität für ehrenamtliche Prüferinnen und Prüfer.
Ebenfalls rechtliche Bestimmungen zur Berufsbildung enthalten das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung – HandwO), die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO), das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sowie das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG), das Sozialgesetzbuch III, das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) und Weiterbildungsgesetze der Länder.
Die Rechtsgrundlage des 2. Lernorts, der Berufsschule, sind die Schulgesetze der einzelnen Bundesländer, da diesen gem. Art. 30, 70 GG insoweit die Gesetzgebungskompetenz zusteht. Die Schulgesetze regeln Fragen zur Schulpflicht und zum Berufsschulwesen.
1.2.2 Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD)
Für die Berufsausbildung im öffentlichen Dienst ist im Bereich des Bundes und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) neben den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) vom 13.9.2005 maßgebend, der aus einem Allgemeinen Teil und 2 Besonderen Teilen – Besonderer Teil BBiG, Besonderer Teil Pflege – besteht. Im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) gilt für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz der TVA-L BBiG, für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen der TVA-L Pflege und für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen der TVA-L Gesundheit.
1.2.2.1 Geltungsbereich
Der Allgemeine Teil enthält einheitliche Regelungen für alle Auszubildenden, die von § 1 Abs. 1 TVAöD erfasst werden. Im Besonderen Teil BBiG ist das ausfüllende und spezifische Tarifrecht für die Auszubildenden geregelt, die in § 1 Abs. 1 TVAöD – Allgemeiner Teil – unter den Buchstaben a, d und e aufgeführt sind (siehe nachfolgend Ziffer 1.2.2.1.1). Im Besonderen Teil Pflege finden sich zusätzliche Regelungen für die Auszubildenden, die in § 1 Abs. 1 TVAöD – Allgemeiner Teil – unter den Buchstaben b und c genannt werden (siehe nachfolgend Ziffer 1.2.2.1.2 und Ziffer 1.2.2.1.3).
Ausgenommen sind gem. § 1 Abs. 2 TVAöD – Allgemeiner Teil – Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe (Buchst. a), Praktikantinnen/Praktikanten und Volontärinnen/Volontäre (Buchst. b), Auszubildende, die in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft, des Weinbaus oder der Forstwirtschaft ausgebildet werden (Buchst. c), sowie körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen, die aufgrund ihrer Behinderung in besonderen Ausbildungswerkstätten, Berufsförderungswerkstätten oder in Lebenshilfeeinrichtungen ausgebildet werden (Buchst. d). Auch für Studierende in einem ausbildungsintegrierten dualen Studium, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrags für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) erfasst sind, findet der TVAöD keine Anwendung (§ 1 Abs. 2 Buchst. e). Zu den einzelnen Ausnahmen vom Geltungsbereich siehe Ziffer 1.2.2.1.4.
1.2.2.1.1 Zu § 1 Abs. 1 Buchst. a, d und e TVAöD
Vom Geltungsbereich des Besonderen Teil BBiG erfasst sind zum einen die Personen, die in Verwaltung...