2.1 Gegenstand des Ausbildungsverhältnisses
2.1.1 Berufsausbildung
Die grundlegenden Pflichten Ausbildender gegenüber Auszubildenden sind in § 14 BBiG niedergelegt. Abs. 1 Nr. 1 stellt klar, dass Auszubildenden grundsätzlich die volle berufliche Handlungsfähigkeit in Bezug auf den jeweiligen Ausbildungsberuf zu vermitteln ist. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BBiG hat der Ausbildende entweder selbst auszubilden oder einen Ausbilder/eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen. Um dieser Pflicht nachkommen zu können, muss der Ausbilder überwiegend in der Ausbildungsstätte anwesend sein, damit er den Auszubildenden vernünftig anleiten und seine Arbeitsergebnisse kontrollieren kann. Auch für den Ausnahmefall, dass der Auszubildende im Homeoffice arbeiten muss (z. B. aufgrund einer Schließung des Ausbildungsbetriebes während der Corona-Krise), muss der Ausbildende eine ausreichende Betreuung des Auszubildenden gewährleisten, z. B. per E-Mail, virtuell oder telefonisch (siehe hierzu auch Ziffer 2.3.2.1). Darüber hinaus hat der Ausbildende
- dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG),
- Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 BBiG),
- dafür zu sorgen, dass der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG).
Gem. § 14 Abs. 2 BBiG haben Ausbildende Auszubildende zum Führen der Ausbildungsnachweise nach § 13 Satz 2 Nr. 7 BBiG anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis am Arbeitsplatz zu führen. Ferner dürfen den Auszubildenden nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind (§ 14 Abs. 3 BBiG).
2.1.2 Verhalten während der Berufsausbildung
Bei einem Berufsausbildungsverhältnis besteht gem. § 13 Satz 1 BBiG die Hauptpflicht des Auszubildenden darin, sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Die Auszubildenden sind gem. § 13 Satz 2 BBiG insbesondere dazu verpflichtet,
- die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
- an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 BBiG freigestellt werden,
- den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
- die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
- Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
- über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,
- einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen.
Auszubildende unterliegen zudem während des Bestands des Ausbildungsverhältnisses einem Wettbewerbsverbot. Das für Handlungsgehilfen in § 60 HGB ausdrücklich geregelte Wettbewerbsverbot beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass der Arbeitnehmer während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses Wettbewerb zulasten seines Arbeitgebers unterlassen muss. Dies gilt auch für einen Auszubildenden während der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses. Verletzt der Auszubildende das Wettbewerbsverbot schuldhaft, ist er schadensersatzpflichtig.
2.2 Begründung des Ausbildungsverhältnisses
2.2.1 Vertrag
2.2.1.1 Vertragsparteien
Das Berufsausbildungsverhältnis kommt durch einen Berufsausbildungsvertrag zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildenden zustande.
Ausbildender ist nach der Legaldefinition des § 10 Abs. 1 BBiG derjenige, der andere Personen zur Berufsausbildung einstellt. Die Tarifvertragsparteien haben diese Definition in eine Niederschriftserklärung zu § 1 TVAöD übernommen.
Die Berechtigung zur Einstellung von Auszubildenden hat nur, wer persönlich geeignet ist (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BBiG). Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf (§ 29 Nr. 1 BBiG) oder wiederholt oder schwer gegen das BBiG oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat (§ 29 Nr. 2 BBiG).
Von der persönlichen Eignung zur Einstellung von Auszubildenden ist die fachliche Eignung zum Ausbilder/zur Ausbilderin zu unterscheiden. Verfügt der Ausbildende nicht zugleich mit der persönlichen Eignung auch über die fachliche Eignung i. S. d. § 30 BBiG oder bildet er nicht selbst aus, darf er Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln (§ 28 Abs. 2 BBiG).
Schließt der Ausbildende mit dem Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag, ohne hierzu berechtigt zu sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrags nicht berührt (§ 10 Abs. 4 BBiG).