2.2.1.3.1 Vertragsniederschrift, § 11 BBiG

Gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 BBiG haben Ausbildende unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrags, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gem. Satz 2 schriftlich niederzulegen. Als Niederschrift kann das von der zuständigen Stelle vorgesehene Muster des Berufsausbildungsvertrags dienen. In den Ausbildungsvertrag muss seit 1.10.2017 die ausgewählte Form des Ausbildungsnachweises angegeben werden (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 BBiG).

2.2.1.3.2 Ausbildungsvertrag, § 2 Abs. 1 TVAöD

An die gesetzliche Regelung in § 11 BBiG anknüpfend, sieht § 2 Abs. 1 Satz 1 TVAöD vor, dass vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen ist. Allerdings ist das Schriftformerfordernis nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für das Zustandekommen des Berufsausbildungsvertrags.[1]

Der Ausbildungsvertrag muss gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 TVAöD neben der Bezeichnung des Ausbildungsberufs mindestens Angaben enthalten über

  • die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung,
  • Beginn und Dauer der Ausbildung,
  • Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit,
  • Dauer der Probezeit,
  • Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgelts,
  • Dauer des Urlaubs,
  • Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
  • die Geltung des Tarifvertrags für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwendenden Betriebs-/Dienstvereinbarungen.

Ggfs. kann es erforderlich sein, den Ausbildungsvertrag um weitere Angaben zu ergänzen (z. B. Angabe zur gewählten Form des Ausbildungsnachweises, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 BBiG)[2]. Für Auszubildende in der Pflege nach dem Pflegeberufegesetz sieht zudem § 2 Abs. 1 Satz 2 TVAöD weitere Angaben für den Ausbildungsvertrag vor, die § 16 Abs. 2 Nrn. 1, 5, 8, 11 Pflegeberufegesetz geschuldet sind.

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