2.3.1 Ausbildungsdauer
§ 2 Abs. 1 Buchstabe b TVAöD sieht vor, dass im Ausbildungsvertrag Angaben über Beginn und Dauer der Ausbildung enthalten sein müssen.
Im Normalfall sind diese Pflichtangaben problemlos möglich: Der Ausbildungsbeginn kann grundsätzlich an jedem Tag im Jahr erfolgen, i. d. R. beginnt die Ausbildung aber am 1.8. oder 1.9. eines Jahres. Die Ausbildungsdauer ergibt sich aus der jeweiligen Ausbildungsordnung; sie soll nicht mehr als 3 und nicht weniger als 2 Jahre betragen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).
Es kann jedoch – z. B. coronabedingt – die Situation eintreten, dass sich der Ausbildungsbeginn verzögert bzw. nach hinten verschoben werden muss. Dies ist zunächst noch kein Problem, da gesetzlich kein Zeitpunkt vorgegeben wird, bis zu dem eine Ausbildung spätestens begonnen haben muss. Die Verschiebung des Ausbildungsbeginns kann allerdings zur Folge haben, dass zum Ende der Ausbildungszeit ein Prüfungstermin nicht erreicht wird. In diesen Fall haben die Auszubildenden gem. § 16 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 2 TVAöD die Möglichkeit, vom Ausbildenden die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung zu verlangen. Sollte aufgrund einer längeren (z. B. coronabedingten) Ausfallzeit der Berufsausbildung im Betrieb oder in der Berufsschule gar die Gefahr bestehen, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht wird, können Auszubildende gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 BBiG bei der zuständigen Stelle eine Verlängerung der Ausbildungsdauer beantragen. Denkbar ist aber auch ein gemeinsamer Antrag von Ausbildenden und Auszubildenden auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach § 8 Abs. 1 BBiG, wenn die vorgeschriebenen Inhalte der Ausbildung in entsprechend verkürzter Zeit zu vermitteln sind. Ist dies der Fall, so kann die Verkürzung der Ausbildungszeit bereits bei Vertragsschluss vereinbart und bei der Erstellung des betrieblichen Ausbildungsplans berücksichtigt werden.
2.3.1.1 Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer, § 8 BBiG
Das Berufsbildungsgesetz sieht in § 8 die Möglichkeit der Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer durch Entscheidung der zuständigen Stelle vor. Sowohl die Verkürzung als auch die Verlängerung der Ausbildungszeit sind antragsbedürftige Verwaltungsakte, mit deren positiven Bekanntgabe die Ausbildungsdauer unmittelbar verändert wird. Insofern bedarf es zwar keiner entsprechenden Anpassung des im Ausbildungsvertrag ursprünglich festgelegten Ausbildungsendes, sie ist aber aus Gründen der Transparenz und Information der Auszubildenden zu empfehlen; die Anpassung kann z. B. mittels eines Änderungsvertrags oder eines Nachtrags zum Ausbildungsvertrag erfolgen.
Wird der Ausbildungsvertrag nachträglich geändert, so gelten gem. § 11 Abs. 4 BBiG die Absätze 1-3 des § 11 BBiG entsprechend (siehe Ziffer 2.2.1.3.1). Ferner haben Ausbildende gem. § 36 Abs. 1 Satz 4 BBiG die Eintragung der Änderung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu beantragen.
2.3.1.1.1 Verkürzung der Berufsausbildung
Die zuständige Stelle ist gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 BBiG auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und Ausbildenden hin verpflichtet, die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Ob eine entsprechende Prognose abgegeben werden kann, hängt zum einen maßgeblich von den Leistungen des Auszubildenden ab. Dieser muss entsprechende Tatsachen im Einzelnen darlegen, damit die zuständige Stelle den Sachverhalt bewerten kann. Zum anderen wird die zuständige Stelle auch prüfen, ob der Auszubildende auch innerhalb der verkürzten Ausbildungszeit mit allen wesentlichen Betriebsabläufen vertraut gemacht werden kann. Die entsprechende Kenntnis hierüber hat der Ausbildende der zuständigen Stelle zu verschaffen.
Zu beachten ist, dass die bloße Eintragung des Ausbildungsvertrags in das von der zuständigen Stelle geführte Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (siehe hierzu Ziffer 2.2.1.4) nicht als konkludenter Kürzungsantrag nebst konkludenter Bewilligung anzusehen ist.
2.3.1.1.2 Verlängerung der Berufsausbildung
In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern. Voraussetzung hierfür ist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BBiG, dass die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Die zuständige Stelle hat vor ihrer Entscheidung den Ausbildenden anzuhören (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BBiG). Zur Beschleunigung des Verfahrens empfiehlt es sich deshalb, dem Antrag auf Verlängerung eine Stellungnahme des Ausbildenden beizufügen.
Da § 8 Abs. 2 Satz 1 BBiG eine Ausnahmeregel aufstellt, sind Verlängerungsgründe nur außergewöhnliche, nicht alltägliche Fallgestaltungen, die die Ausbildung planwidrig erschwert haben; der Wunsch, bis zur Abschlussprüfung weiterhin Berufsausbildungsbeihilfe zu erhalten, gehört nicht zu den nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BBiG berücksichtigungsfähigen Gründen.
Denkbar ist eine Verlängerung z. B. bei einem Ausfall der Ausbildung aus betrieblichen Gründen, der Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen ...