2.3.3.1 Ärztliche Untersuchungen, § 4 TVAöD
§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVAöD sieht vor, dass die Auszubildenden auf Verlangen des Ausbildenden vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis eines Betriebsarztes, eines Personalarztes oder eines Amtsarztes nachzuweisen haben, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. Ergänzend ist für Auszubildende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen, die Vorschrift des § 32 Abs. 1 JArbSchG zu beachten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 TVAöD), nach der ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, nur beschäftigt werden darf, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und er dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorlegt.
Während des Ausbildungsverhältnisses ist der Ausbildende gem. § 4 Abs. 2 TVAöD bei begründeter Veranlassung berechtigt, den Auszubildenden zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, ob er in der Lage ist, die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Der Anlass zur Untersuchung kann sich aus der Fürsorgepflicht für den Auszubildenden selbst, aus der Fürsorgepflicht für die übrigen Beschäftigten bzw. Auszubildenden oder aus dem sonstigen Pflichtenkreis des Ausbildungsbetriebs ergeben.
Ein Anlass für die ärztliche Untersuchung stellt die begründete Annahme des Ausbildenden dar, der Auszubildende könne infolge seines Gesundheitszustands die ihm obliegenden Pflichten nicht mehr erfüllen.
Die Auswahl des Arztes wird durch § 4 Abs. 2 TVAöD nicht beschränkt. Satz 2 regelt ebenso wie § 3 Abs. 4 Satz 2 TVöD, dass die Untersuchung ein Betriebsarzt, Personalarzt oder Amtsarzt durchführen kann, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass z. B. auch das Gesundheitsamt oder ein Facharzt mit der Untersuchung beauftragt werden kann. Ist über die Bestimmung des untersuchenden Arztes Einvernehmen erzielt worden, ist der Auszubildende zur aktiven Teilnahme an der Untersuchung verpflichtet.
Die Verletzung der tarif- oder einzelvertraglich geregelten Nebenpflicht des Arbeitnehmers/Auszubildenden, bei gegebener Veranlassung auf Wunsch des Arbeitgebers an einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit mitzuwirken, ist "an sich" geeignet, einen wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen. Sie kann daher je nach den Umständen geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
§ 4 Abs. 3 TVAöD sieht darüber hinaus regelmäßige Untersuchungen für bestimmte Tätigkeitsbereiche vor. Der dort genannte Personenkreis (Auszubildende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt sind; Auszubildende, die mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind) ist in regelmäßigen Zeitabständen oder auf seinen Antrag bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ärztlich zu untersuchen. Gesetzliche Untersuchungsvorschriften bleiben hiervon unberührt.
2.3.3.2 Schweigepflicht, § 5 Abs. 1 TVAöD
Der Auszubildende hat nach § 5 Abs. 1 TVAöD in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Beschäftigten des Ausbildenden. Dies bedeutet, dass er über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren hat; an die Schweigepflicht bleibt der Auszubildende auch über die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hinaus in vollem Umfang gebunden (§ 3 Abs. 1 TVöD).
2.3.3.3 Nebentätigkeiten, § 5 Abs. 2 TVAöD
Tätigkeiten, die Arbeitnehmer außerhalb des Hauptarbeitsverhältnisses entgeltlich oder unentgeltlich für den eigenen Arbeitgeber oder einen Dritten ausführen, bedürfen in der Privatwirtschaft nicht ohne weiteres der Genehmigung des Hauptarbeitgebers. Grundsätzlich verboten sind lediglich Konkurrenztätigkeiten für einen Wettbewerber des Arbeitgebers ohne dessen Einwilligung (vgl. § 60 HGB) und solche Arbeiten, die zu einer Vernachlässigung der Arbeitspflichten im Hauptarbeitsverhältnis führen. Auch im öffentlichen Dienst unterliegen Nebentätigkeiten aufgrund des § 3 Abs. 3 TVöD bzw. § 3 Abs. 4 TV-L keinem Erlaubnisvorbehalt des öffentlichen Arbeitgebers mehr.
Bei erfolgter Anzeige einer Nebentätigkeit besteht vielmehr eine generelle Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt. Dies gilt gleichermaßen für die Auszubildenden.
Möchte der Auszubildende eine Nebentätigkeit gegen Entgelt ausüben, so muss er dies seinem Ausbildenden rechtzeitig vorher schriftlich anzeigen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 TVAöD). Der Ausbildende kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtu...