Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31.3.2008 zum Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Allgemeiner Teil – vom 13.9.2005 ist § 5 TVAöD um einen Abs. 3 erweitert worden. Dieser regelte bis zum 28.2.2017 die Schadenshaftung der Auszubildenden dahingehend, dass für die Schadenshaftung der Auszubildenden die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Bestimmungen des TVöD entsprechende Anwendung finden.[1] Mit der ab dem 1.3.2017 geltenden Neufassung, die in Bezug auf die Schadenshaftung der Auszubildenden nicht mehr auf die Bestimmungen des TVöD, sondern auf die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden tariflichen Bestimmungen verweist, haben die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung getragen, dass der TVAöD auch für Auszubildende in Betrieben oder Betriebsteilen gilt, auf deren Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ein anderes Tarifrecht als der TVöD Anwendung findet (z. B. der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe – TV-V, § 1 Abs. 1 Buchst. c TVAöD – Allgemeiner Teil –).

[1] Im Geltungsbereich des TVöD ist die Schadenshaftung der Beschäftigten in § 3 Abs. 6 geregelt.

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