Um das Ausbildungsverhältnis zu einem befriedigenden Abschluss zu bringen, kann sich der Abschluss eines Aufhebungs- oder auch Auflösungsvertrags empfehlen, denn die zwingenden gesetzlichen Kündigungsregelungen im BBiG, durch die eine einseitige Beendigung des Vertragsverhältnisses herbeigeführt werden soll, stehen einverständlichen Lösungen der Parteien nicht entgegen, insbesondere nicht dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags.[1] Ein solcher Vertrag bedarf der Schriftform (§ 623 BGB); bei Minderjährigen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

 
Hinweis

Die einvernehmliche Vertragsauflösung kann insbesondere in den Fällen in Betracht kommen, in denen der Auszubildende kurzfristig einen Ausbildungsplatzwechsel anstrebt und der Ausbildende hiergegen keine Einwände hat. Aber auch dann, wenn eine Kündigung im Raum steht oder der/dem Auszubildenden eine Rente auf Zeit gewährt wird, kann sich ein Aufhebungsvertrag empfehlen, um das Ausbildungsverhältnis zu einem befriedigenden Abschluss zu bringen.

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