Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Ausbildung / 2.4.2.3 Kündigung nach der Probezeit

Justus Steinbömer
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

  • von beiden Seiten aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
  • nur vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

2.4.2.3.1 Kündigung aus wichtigem Grund

Die rechtlichen Voraussetzungen des wichtigen Grundes nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG entsprechen denen des § 626 Abs. 1 BGB, sodass die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hierzu entwickelten Grundsätze auch für die Auslegung der Tarifnorm heranzuziehen sind.

  • Pflichtverletzungen

Eine Kündigung aus wichtigem Grund kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn der Auszubildende seine vertraglichen Hauptleistungspflichten und/oder vertraglichen Nebenpflichten erheblich verletzt hat. Liegt eine solche Pflichtverletzung vor, ist in Anlehnung an § 626 Abs. 1 BGB in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Ausbilders an der sofortigen Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses gegen das Interesse des Auszubildenden an dessen Fortbestand bis zum Ablauf der Ausbildungszeit abzuwägen. Dabei hat eine Bewertung des konkreten Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist auch die bereits absolvierte Ausbildungszeit im Verhältnis zur Gesamtdauer der Ausbildung zu berücksichtigen.[1]

Dies führt dazu, dass eine fristlose Kündigung kurz vor Abschluss der Ausbildung oder dem Prüfungstermin kaum noch möglich ist.[2]

Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn dem Ausbilder angesichts der Gesamtumstände sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Die außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzt deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Entgelt / 3.5 Stufenlaufzeit
    11
  • Ausbildung / 3.9.5 Anspruch bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis
    2
  • Dienstwagen (BAT) / 2 Bereitstellung von Dienstkraftfahrzeugen
    2
  • Anlage 1a zum BAT VKA / Vergütungsgruppe III
    1
  • Bildungsurlaub / 5 Reaktion des Arbeitgebers
    1
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 64 Durchführung ... / 3.16 Thüringen
    1
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 51 - 52 Unterabschnitt 1 Der ehrenamtliche Bürgermeister
    1
  • Personalüberlassung, Arbeitnehmerüberlassung / 5.6.2 Freistellung von Betriebsratsmitgliedern
    1
  • Zuschläge, Ausgleich für Sonderformen der Arbeit / 2.3.4 Arbeit an Heiligabend und Silvester
    1
  • Abmahnung / 2.3 Entbehrlichkeit
    0
  • Altersgrenze / 4.2 Altersbefristung nach § 41 Satz 3 SGB VI
    0
  • Arbeitskampf / 3.1 Aussperrung
    0
  • Arbeitsunfall / 1 Arbeitsunfall
    0
  • Arbeitsunfall / 3 Ausschluss des Arbeitsunfalls
    0
  • Arbeitsvertrag (BAT) / 2.1 Vereinbarungen über die Hauptrechte und Hauptpflichten (§ 4 Abs. 1 BAT)
    0
  • Aushilfen / 1.2.5 Entgeltfortzahlung
    0
  • Befristete Arbeitsverträge (BAT) / 5.7 Klagefrist
    0
  • Besoldungsgesetz Hessen / Besoldungsgruppe B 3
    0
  • Bildungsurlaub / 11.2.6.1 Frist und Form
    0
  • Dienstwohnung / 6.8 Steuerrecht
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Ausbildung: Azubis rechtssicher beschäftigen: Kündigung: Ausbildungsverhältnis vorzeitig beenden
Frau geht Treppe runter
Bild: Maskot/GettyImages

Üblicherweise endet eine Ausbildung mit dem Ablauf der vorgesehenen Ausbildungszeit. Prinzipiell kann jedoch auch ein Aufhebungsvertrag vereinbart oder das Ausbildungsverhältnis gekündigt werden. Je nach Zeitpunkt der Kündigung sind die Voraussetzungen jedoch unterschiedlich.


Gegen den Fachkräftemangel: Strategien für eine starke Verwaltung
Strategien für eine starke Verwaltung
Bild: Haufe Shop

Das Buch zeigt, wie der öffentliche Sektor qualifiziertes Personal anwerben und bestehende Mitarbeitende langfristig an sich binden kann. Hierzu präsentieren die Autor:innen ein umfassendes Maßnahmenpaket, das dazu beitragen kann, den Fachkräftemangel erheblich zu reduzieren.


Ausbildung / 2.4.2.3 Kündigung nach der Probezeit
Ausbildung / 2.4.2.3 Kündigung nach der Probezeit

Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist. nur vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren