§ 19 TVAöD bestimmt, dass Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit von dem Auszubildenden oder vom Ausbildenden schriftlich geltend gemacht werden. Erfasst werden nicht nur die tariflichen Ansprüche, sondern alle in Zusammenhang mit dem Ausbildungsverhältnis stehenden Ansprüche.

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