Sofern die vom Tarifvertrag grundsätzlich erstrebte unbefristete Übernahme des Auszubildenden ausgeschlossen ist, weil zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine dauerhafte Weiterbeschäftigung gegeben ist und eine freie und besetzbare Stelle bzw. ein freier und zu besetzender Arbeitsplatz nicht vorhanden ist, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Auszubildenden entsprechend der bis zum 29.2.2012 geltenden Regelung des § 16a TVAöD – Besonderer Teil BBiG – zumindest eine befristete Übernahme anzubieten.
Hiergegen spricht, dass nach dem Ziel des § 16a die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu erfolgen hat. Andererseits kann dem Auszubildenden im Einzelfall mehr gedient sein, wenn überhaupt ein Arbeitsverhältnis im Anschluss an die Ausbildung entstünde. Mit der Protokollerklärung zu § 16a haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass die befristete Weiterbeschäftigung zwar durchaus als weitere Übernahmemöglichkeit in Betracht zu ziehen ist. Allerdings unterliegt eine solche inhaltliche Abänderung des nach § 16a abzuschließenden Arbeitsverhältnisses dem Konsensprinzip, da der tatsächlich erfolgende Vertragsschluss mit dem Arbeitgeber "außerhalb von § 16a" erfolgt und somit nicht erzwingbar ist. Dem Arbeitgeber steht es daher frei, ob er der/dem Auszubildenden ein entsprechendes Angebot unterbreitet. Erklärt sich aber die/der Auszubildende von vornherein einverstanden, auch für eine befristete Vertragsdauer übernommen zu werden, ist der Arbeitgeber zumindest gehalten, eine solche (befristete) Weiterbeschäftigung zu prüfen.
Kommt es zu einer befristeten Weiterbeschäftigung, ohne dass ein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung besteht, handelt es sich nicht um eine befristete Weiterbeschäftigung i. S. d. § 16a. Nach Ablauf der Befristung steht dem ehemaligen Auszubildenden daher kein Anspruch zu, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden, selbst wenn er sich während der Befristungsdauer als geeignet erwiesen hätte.
Bei einer befristeten Weiterbeschäftigung der/des Auszubildenden sollte dokumentiert werden, ob die Weiterbeschäftigung im Rahmen eines Bedarfs für eine unbefristete Beschäftigung gem. § 16a Satz 1 erfolgt oder im Rahmen einer Befristung in sonstiger Weise, z. B. aufgrund vorübergehenden Vertretungsbedarfs. Zusätzlich empfiehlt es sich, im Befristungsvertrag anzugeben, ob die Befristung aufgrund von § 16a Satz 1 TVAöD – Allgemeiner Teil – oder außerhalb von § 16a TVAöD – Allgemeiner Teil – erfolgt.
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien eine befristete Weiterbeschäftigung "außerhalb von § 16a", obwohl objektiv die tariflichen Voraussetzungen für die Übernahme des Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis für die Dauer von 12 Monaten nach § 16a Satz 1 vorliegen, kann der Auszubildende einen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags haben, wenn dem Erfordernis einer entsprechenden Bewährung keine konkreten Umstände entgegenstehen.