Die Vorschrift des § 16a TVAöD – Allgemeiner Teil – war zuletzt mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten. Durch § 1 des Änderungstarifvertrags Nr. 13 zum TVAöD – Allgemeiner Teil – (siehe Ziffer 1.2.2.2) haben die Tarifvertragsparteien die Vorschrift rückwirkend wieder in Kraft gesetzt. Ihre Laufzeit ist befristet bis zum 31.12.2024 (§ 20 Abs. 6 TVAöD – Allgemeiner Teil –).

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