3.8.1 Schutzkleidung
Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, hat der Ausbildende sie gem. § 11 Abs. 1 dem Auszubildenden unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; dabei bleibt die Schutzkleidung Eigentum des Ausbildenden.
Vom Begriff der Schutzkleidung sind Kleidungsstücke umfasst, die dem Auszubildenden Schutz vor körperlicher Beeinträchtigung bieten (z. B. Sicherheitsschuhe in Werkstätten, Einweghandschuhe, Kittel usw.). Die Pflicht zum Tragen der Schutzkleidung kann sich z. B. nach den zwingenden gesetzlichen Regelungen der §§ 618, 619 BGB i. V. m. den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften ergeben.
3.8.2 Ausbildungsmittel
§ 11 Abs. 2 regelt zudem wortgleich mit § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG, dass der Ausbildende den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen hat, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind. Zu den Ausbildungsmitteln gehören insbesondere Werkstoffe und Werkzeuge. Aus dem System der dualen Berufsausbildung (siehe Ziffer 1.1) folgt, dass hierzu z. B. auch die Fachbücher gehören, die bei der betrieblichen Ausbildung notwendig sind, nicht jedoch die Bücher, die nur für den Unterricht in der Berufsschule benötigt werden. Der Gesetzgeber hat das Bereitstellen von Fachliteratur im Rahmen der BBiG-Novelle 2020 explizit in die Regelung des § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG aufgenommen. Auch insoweit gilt die Voraussetzung, dass die Fachliteratur zur Berufsausbildung bzw. zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sein muss. Zur Art und Form der Zurverfügungstellung enthalten weder § 11 Abs. 2 noch § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG nähere Vorgaben. Der Auszubildende muss daher nicht zwangsläufig auch Besitzer oder Eigentümer der Ausbildungsmittel werden, sondern ihm kann auch nur die Möglichkeit eingeräumt werden, das jeweilige Ausbildungsmittel für die Zeit der Ausbildung zu nutzen. In jedem Fall sind die Auszubildenden zur sachgemäßen Behandlung der Ausbildungsmittel verpflichtet. Die durch die Anschaffung der erforderlichen Ausbildungsmittel entstehenden Kosten kann der Ausbildende nicht den Auszubildenden aufbürden, vielmehr trägt er jeweils die vollen Kosten; die Bereitstellungspflicht wird lediglich begrenzt durch das Merkmal der Erforderlichkeit. Diese ist im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien zu klären.
3.8.3 Lernmittelzuschuss
Im Gegensatz zu Ausbildungsmitteln, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind und die der Ausbildende dem Auszubildenden gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG kostenlos zur Verfügung zu stellen hat, sind Lernmittel, die in den Bereich der Berufsschule fallen (z. B. Schulbücher, Arbeitshefte, Taschenrechner etc.), grundsätzlich nicht vom Ausbildenden zu finanzieren.
Hiervon abweichend ist für die Auszubildenden, die unter den Geltungsbereich des TVAöD – Besonderer Teil BBiG – fallen, in der Tarifeinigung für den öffentlichen Dienst vom 29.4.2016 ein pauschaler Lernmittelzuschuss von 50 EUR brutto pro Ausbildungsjahr vereinbart worden. § 11 TVAöD, dessen Überschrift die Tarifvertragsparteien in diesem Zusammenhang neu gefasst haben (vgl. § 1 Nr. 4 Buchst. a des Änderungstarifvertrags Nr. 6 vom 29.4.2016 zum TVAöD – BT BBiG –), bestimmt dementsprechend in einem neuen Abs. 3, dass der Ausbildende den Auszubildenden in jedem Ausbildungsjahr einen Lernmittelzuschuss i. H. v. 50 EUR brutto gewährt. Der Auszubildende muss keinen Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung des Zuschusses erbringen; eine Überprüfung, ob der Zuschuss tatsächlich für die Anschaffung von Lernmittel verwendet wurde, findet nicht statt. Der Lernmittelzuschuss steht dem Auszubildenden auch unabhängig davon zu, ob es bezüglich der Berufsschule länderspezifische Regelungen gibt, nach denen Lernmittel im Rahmen der Lernmittelfreiheit unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder bezuschusst werden. Mit § 11 Abs. 3 Satz 2, wonach Abs. 2 unberührt bleibt, haben die Tarifvertragsparteien zudem klargestellt, dass die Gewährung des Lernmittelzuschusses keine Auswirkungen auf die Verpflichtung des Ausbildenden hat, dem Auszubildenden die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind.
Der Lernmittelzuschuss ist gem. § 11 Abs. 3 Satz 3 möglichst mit dem Ausbildungsentgelt des 1. Monats des jeweiligen Ausbildungsjahres zu zahlen, er ist spätestens im Zahlungsmonat September des betreffenden Ausbildungsjahres fällig. Beginnt das Berufsausbildungsverhältnis verspätet, ist der Lernmittelzuschuss mit dem Ausbildungsentgelt für den ersten vollen Kalendermonat der Ausbildung auszuzahlen.
Der Lernmittelzuschuss wird als "Brutto"-Betrag gewährt. Er ist daher zu versteuern und zu verbeitragen. Als geldliche Nebenleistung im Sinne der Anlage 3 Satz 1 Buchst. i ATV-K, Anlage 3 Satz 1 Nr. 4 ATV stellt der Lernmittelzuschuss kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt dar.
Eine Zwö...