3.9.5.1 Anteilige Jahressonderzahlung
Besteht das Ausbildungsverhältnis am 1.12. nicht mehr, steht dem Auszubildenden grundsätzlich kein Anspruch auf die Jahressonderzahlung zu. Eine Ausnahme gilt gem. § 14 Abs. 4 TVAöD dann, wenn der Auszubildende im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen worden ist, das am 1.12. noch besteht. In diesem Fall erhält der Auszubildende zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis.
Beginnt das Arbeitsverhältnis im laufenden Kalendermonat (z. B. in der Monatsmitte), wird dieser Monat für die Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis berücksichtigt, da es nach § 20 Abs. 4 Satz 1 TVöD ausreicht, wenn seitens der/des Beschäftigten mindestens für einen Tag Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD besteht. Insgesamt können in einem Kalenderjahr in der Summe der anteiligen Jahressonderzahlungen höchstens 12/12 zustehen.
Der Beschäftigte wurde nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses am 17.6. von seinem Ausbildenden unmittelbar darauf in ein Arbeitsverhältnis nach dem TVöD übernommen, das am 1.12. noch besteht. Die Jahressonderzahlung ist nach § 20 Abs. 4 Satz 4 TVöD um 5/12 zu kürzen, da der Beschäftigte in der Zeit vom 1.1. bis 31.5. für keinen Tag Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD aus einem Arbeitsverhältnis gehabt hat. Der Teilmonat Juni wird für die Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis berücksichtigt, da im Juni die Voraussetzung des Bestehens eines Entgeltanspruchs für mindestens einen Tag gegeben ist. Zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung von 7/12 aus dem Arbeitsverhältnis erhält der Beschäftigte nach § 14 Abs. 4 TVAöD-BT-BBiG eine anteilige Jahressonderzahlung von 5/12 aus dem Ausbildungsverhältnis.
3.9.5.2 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis ist das Ausbildungsentgelt (§ 8) des letzten (vollen) Kalendermonats des Ausbildungsverhältnisses, wenn das Ausbildungsverhältnis im November nicht mehr besteht.
Für die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis ist § 20 TVöD anzuwenden. Danach ist der Bemessungssatz, der sich nach der Entgeltgruppe richtet, in die der Arbeitnehmer am 1. September eingruppiert ist, mit der nach § 20 Abs. 2 TVöD ermittelten Bemessungsgrundlage zu multiplizieren. Um die Bemessungsgrundlage i. S. v. § 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD zu ermitteln, können als Bemessungszeitraum aber nur Zeiten des anspruchsbegründenden Arbeitsverhältnisses herangezogen werden Dessen Bedingungen sollen sich in der Höhe der Jahressonderzahlung abbilden. Wenn im Regel-Bemessungszeitraum (Juli, August, September) nicht an allen Tagen Entgelt gezahlt worden ist, ist Satz 2 der Protokollerklärung zu § 20 Abs. 2 TVöD anzuwenden. Für den Fall, dass innerhalb des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt besteht, wäre nach Satz 4 der Protokollerklärung zu § 20 Abs. 2 TVöD der letzte Kalendermonat heranzuziehen, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand. Da es jedoch bei einer Übernahme des Auszubildenden während des Bemessungszeitraums keinen „letzten“ voll mit Entgelt (aus dem Arbeitsverhältnis) belegten Monat gibt, ist ein Rückgriff auf einen früheren Kalendermonat (aus dem Ausbildungsverhältnis) ausgeschlossen. Ein sachgerechtes Ergebnis kann dann nur dadurch erzielt werden, dass der erste volle Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis an allen Tagen des Monats bestanden hat, zugrunde gelegt wird. Wenn innerhalb dieses ersten Monats an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt bestand, bleibt (nur) die Möglichkeit, in sinngemäßer Anwendung des Satzes 2 der Protokollerklärung zu § 20 Abs. 2 zu verfahren. Dabei sollte der längstmögliche Ersatz-Bemessungszeitraum betrachtet werden. Die Summe der in diesem Zeitraum berücksichtigungsfähigen Entgelte wird durch die Anzahl der Kalendertage, die während dieses Zeitraums mit Entgelt belegt sind, geteilt. Das Ergebnis wird anschließend mit 30,67 multipliziert.