Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner Entscheidung vom 1.12.2009[1] bezogen auf die Frage der Feststellung der Sozialversicherungspflicht in dualen Studiengängen zwischen 4 Varianten des dualen Studiums differenziert:

  • Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge

Bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studium wird das Studium mit einer betrieblichen (Erst-)Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HWO) verknüpft, sodass i. d. R. neben dem Studienabschluss (z. B. Bachelor) ein Berufsabschluss in einem Ausbildungsberuf (z. B. Industriekaufmann/-frau) erworben wird.

  • Praxisintegrierte duale Studiengänge

Das Studium in diesen Studiengängen wird mit einer Tätigkeit im Betrieb derart verbunden, dass die praktische Tätigkeit inhaltlich und zeitlich mit der theoretischen Ausbildung verknüpft ist. Im Unterschied zum ausbildungsintegrierten dualen Studium wird mit einem praxisintegrierten dualen Studiengang jedoch parallel kein Berufsabschluss in einem Ausbildungsberuf erworben.

  • Berufsintegrierte/Berufsbegleitende Studiengänge

Sogenannte berufsintegrierte und berufsbegleitende Studiengänge sind auf die berufliche Weiterbildung ausgerichtet und wenden sich an Studieninteressenten mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung, die neben ihrer beruflichen Tätigkeit ein Studium durchführen möchten. Bei berufsintegrierten Studiengängen wird die bisherige Tätigkeit im Betrieb den Erfordernissen des Studiums angepasst (z. B. durch Reduzierung der Arbeitszeit). Ein berufsbegleitendes Studium ist einem Fernstudium ähnlich, wird aber anders als bei berufsintegrierten Studiengängen neben einer Vollzeitberufstätigkeit absolviert.

Weil bei den sogenannten berufsintegrierten und berufsbegleitenden Studiengängen nur eine zeitliche, aber keine inhaltliche Verzahnung von theoretischer und praktischer Ausbildung stattfindet, rechnen diese nicht zu den dualen Studiengängen im engeren Sinne.

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