1.3.1 Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge
Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge sind auf die berufliche Erstausbildung gerichtet. Sie richten sich in erster Linie an Personen mit Abitur oder Fachhochschulreife, die noch keine Berufserfahrung haben. Das Studium wird mit einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf verknüpft, sodass i. d. R. neben dem akademischen Studienabschluss (Bachelorgrad) ein Abschluss in einem Ausbildungsberuf (z. B. Bankkaufmann) erworben wird. Darüber hinaus zeichnen sich ausbildungsintegrierte duale Studiengänge dadurch aus, dass
- der Studierende für die Immatrikulation den Abschluss eines Ausbildungsvertrages mit einem mit der Hochschule kooperierenden Unternehmen vorweisen muss,
- sich betriebliche Praxisblöcke mit theoretischer Hochschulausbildung abwechseln,
- die theoretischen Inhalte der betrieblichen Ausbildung oftmals nicht durch den Besuch der Berufsschule vermittelt werden, sondern durch die Studienphasen, sodass u. U. eine Befreiung von der Berufsschulpflicht bestehen kann,
- sich die Studienzeiten zwischen 3 und 5 Jahren bewegen,
- bis zum Anschluss der praktischen Berufsausbildung die "normalen" Ausbildungsvorschriften (z. B. BBiG) gelten, i. Ü. das Hochschulrecht der Länder.
1.3.2 Praxisintegrierte duale Studiengänge
Praxisintegrierte duale Studiengänge sind wie die ausbildungsintegrierten dualen Studiengänge auf die berufliche Erstausbildung gerichtet. Sie richten sich ebenfalls vornehmlich an Personen mit Abitur oder Fachhochschulreife, die noch keine Berufserfahrung haben. Im Studium werden fachtheoretische Studien mit berufspraktischen Studienzeiten, in denen die im Studium erworbenen Kenntnisse praktisch angewendet und erweitert werden können, verknüpft. Außerdem sind praxisintegrierte duale Studiengänge dadurch geprägt, dass
- neben dem akademischen Abschluss (i. d. R. ein Bachelorgrad) ein weiterer Berufsabschluss, z. B. in einem anerkannten Ausbildungsberuf, nicht erlangt wird,
- der Studierende für die Immatrikulation den Abschluss eines Ausbildungsvertrages mit einem mit der Hochschule kooperierenden Unternehmen vorweisen muss,
- sich die Studienzeiten zwischen 6 bis 8 Semestern bewegen,
- eine entsprechende Anwendung des BBiG auf die berufspraktischen Phasen ausscheidet,
- die Praxisphasen durch das (Fach-)Hochschulrecht geregelte Studienangelegenheiten sind.
1.3.3 Kein Mindestlohn für Praktika
Dual Studierende leisten zwar in ihrem Studium Praktika; sie haben aber während dieser Zeit keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, da ihre Praxisphasen als Pflichtpraktika i. S. d. § 22 Abs. 1 Nr. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) gelten, sodass für sie – anders als i. d. R. für Praktikanten – der persönliche Geltungsbereich des MiLoG nicht eröffnet ist.