1.5.3.1 Allgemeine Hinweise zum TVSöD
Der TVSöD schafft eine Ausbildungsmöglichkeit für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (siehe Ziffer 1.3.1). Auf Studierende in praxisintegrierten dualen Studiengängen (siehe Ziffer 1.3.2) findet der TVSöD keine Anwendung.
Die vereinbarten Ausbildungs- und Studienbedingungen im TVSöD basieren auf der Richtlinie des Bundes für duale Studiengänge und Masterstudiengänge vom 1.9.2018 und haben im Wesentlichen den gleichen Regelungsgehalt wie die für die Auszubildenden des öffentlichen Dienstes geltenden Regelungen. Eine Wechselwirkung dergestalt, dass sich Änderungen des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes – Allgemeiner Teil – (TVAöD) und der Besonderen Teile des TVAöD (BBiG und Pflege) unmittelbar auf den TVSöD auswirken, ist jedoch nicht vereinbart. Vielmehr bestehen die tarifvertraglichen Regelungen des TVAöD und des TVSöD unabhängig voneinander. Dies zeigt sich auch darin, dass in Zusammenhang mit der Tarifierung des TVSöD Studierende in einem ausbildungsintegrierten dualen Studium, die vom Geltungsbereich des Tarifvertrages für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) erfasst sind, vom Geltungsbereich des TVAöD ausdrücklich ausgenommen worden sind.
Im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) findet der Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L) vom 29.1.2020 Anwendung. Der Tarifvertrag enthält inhaltlich mit dem TVSöD weitgehend übereinstimmende Regelungen zu den Ausbildungs- und Studienbedingungen der dual Studierenden, da die Tarifverhandlungen von Bund und VKA einerseits und TdL andererseits jeweils in gemeinsamen Verhandlungsterminen geführt wurden.
Die erfolgreiche Teilnahme an einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang führt zu einem Abschluss in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf sowie zu einem akademischen Studienabschluss (Bachelorgrad). Gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 des Tarifvertrages gliedert sich das ausbildungsintegrierte duale Studium daher in einen Ausbildungsteil und einen Studienteil, die beide jeweils dem Erreichen der entsprechenden Abschlussqualifikation dienen. Gleichwohl enthält der Tarifvertrag mit Ausnahme der Regelung zum monatlichen Studienentgelt kaum abschnittsspezifische Regelungen, sondern regelt einheitliche Ausbildungs- und Vertragsbedingungen, die sowohl für die Ausbildungs- als auch für die Studienzeit gelten. Hierbei zeigt sich eine enge Bindung an die Regelungen in den Ausbildungstarifverträgen. Eine Besonderheit stellen die Rückzahlungsgrundsätze dar, die der eingeführten Bindung der Studierenden nach Abschluss des Studiums geschuldet sind. Nach diesen Grundsätzen muss der Studierende dem Ausbildenden/Arbeitgeber einen Teil der ihm gezahlten Entgelte zurückerstatten, wenn er innerhalb einer Bindungsdauer von 5 Jahren eigenverschuldet aus dem im Anschluss an das Studium begründeten Beschäftigungsverhältnis ausscheidet.
1.5.3.2 Inkrafttreten des TVSöD
Der TVSöD ist am 1.8.2020 in Kraft getreten (§ 21 Abs. 1 TVSöD). Damit kommt dem Abschn. I der Richtlinie des Bundes für duale Studiengänge und Masterstudiengänge vom 1.9.2018 keine Bedeutung mehr zu. Der Abschnitt wurde deshalb zum 1.8.2020 aufgehoben.
1.5.3.3 Änderungen des TVSöD
Der TVSöD ist seit seinem Inkrafttreten mehrfach geändert und ergänzt worden:
- Erhöhung der Entgelte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zum 1.4.2021 und 1.4.2022 um jeweils 25,00 EUR, Erhöhung der Entgelte nach § 8 Abs. 2 Satz 2 zum 1.4.2021 um 50,00 EUR und zum 1.4.2022 um weitere 25,00 EUR; Verlängerung der Laufzeit (§ 21 Abs. 3 Buchst. a) bis zum 31. Dezember 2022
- Einheitliche Bemessung der Jahressonderzahlung
- Erhöhung der Entgelte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 zum 1.3.2024 um 150,00 EUR, Erhöhung der Entgelte nach § 8 Abs. 2 Satz 2 zum 1.3.2024 um 150,00 EUR; Verlängerung der Laufzeit (§ 21 Abs. 3 Buchst. a) bis zum 31. Dezember 2024