2.1 Geltungsbereich
Der TVSöD findet Anwendung auf alle Personen, die mit Verwaltungen und Betrieben einen Vertrag für die Teilnahme an einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang schließen (§ 1 Abs. 1 Satz 1). Diese werden im Tarifvertrag "Studierende" bezeichnet (§ 1 Abs. 1 Satz 2).
2.1.1 Ausbildungsintegrierter dualer Studiengang
Ein ausbildungsintegrierter dualer Studiengang ist dadurch gekennzeichnet, dass auf der Grundlage eines schriftlichen Ausbildungs- und Studienvertrags eine betriebliche Ausbildung, die ansonsten vom Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes – Allgemeiner Teil – (TVAöD – Allgemeiner Teil –) erfasst werden würde, mit einem Studium, das in einem vom Ausbildenden vorgegebenen Studiengang an einer Hochschule absolviert wird (i. d. R. ein Bachelorstudium), einhergeht. Dementsprechend setzt sich das duale Studium aus einem Ausbildungsteil und einem Studienteil zusammen (§ 1 Abs. 3 Satz 2), die beide jeweils dem Erreichen der entsprechenden Abschlussqualifikation dienen, ohne dass hierbei einem Teil in zeitlicher Hinsicht der Vorrang eingeräumt werden muss. Dies bedeutet, dass sich Ausbildungsteil und Studienteil auch zeitlich überschneiden können.
Ein 4,5-jähriger dualer Studiengang "Bauingenieurwesen" wird in der Form des ausbildungsintegrierten Studiums in Kombination mit einer Ausbildung zur/m Straßenbauer/in durchgeführt. Der Studierende durchläuft in den ersten 3 Jahren seine Ausbildung bei der Stadt X. Neben den Praxisphasen im Betrieb und den überbetrieblichen Lehrgängen besucht der Studierende die Hochschule Y, sodass das Studium bereits parallel zur Ausbildung absolviert wird. Am Ende des 3. Ausbildungsjahres legt der Studierende die Abschlussprüfung zum Straßenbauer ab und absolviert im Anschluss noch für 1,5 Jahre einen Studienteil an der Hochschule.
Zum Studienteil haben die Tarifvertragsparteien ergänzend bestimmt, dass dieser fachtheoretische Studienabschnitte an der Hochschule (Lehrveranstaltungen) und berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden oder einem von dem Ausbildenden zu bestimmenden Dritten beinhaltet (§ 1 Abs. 3 Satz 3). Letzteres dürfte dem Umstand geschuldet sein, dass der zwischen Ausbildenden und Hochschule/Universität/Berufsakademie geschlossene Kooperationsvertrag zur Durchführung eines dualen Studiums auch die Möglichkeit einer Ausbildung im Verbundmodell vorsehen kann, bei dem mehrere Betriebe/Unternehmen, die nicht allein über die notwendigen personellen und inhaltlichen Ressourcen verfügen, bei der Durchführung eines dualen Studiengangs kooperieren. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der TVSöD in Bezug auf den integrierten Ausbildungsteil gedanklich eine Ausbildung in der Verwaltung oder im Betrieb voraussetzt und diese ein gewisses Maß an Integration des Studierenden in den regelmäßigen Produktions- und Dienstleistungsprozess von Verwaltung und Betrieb verlangt. Von daher würde es dem Regelungszweck des TVSöD widersprechen, wenn die Verwaltung/der Betrieb ausschließlich als Kooperationspartner für die Hochschule (z. B. als Praktikumsstelle) tätig wird und nicht (auch) selbst ausbildet.
2.1.2 Vertrag über die Teilnahme an einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang
Für die Teilnahme an einem dualen Studium benötigt der Studierende sowohl einen Ausbildungsplatz als auch einen Studienplatz. Um Fachkräfte zu gewinnen und auszubilden, unterstützen Verwaltungen/Betriebe Studierende vermehrt bei der Durchführung ihres Studiums und schließen mit den Studierenden in Abstimmung mit den Hochschulen duale Ausbildungsverträge ab. Kommt ein dualer Ausbildungsvertrag zwischen Betrieb/Verwaltung einerseits und dem Studierenden andererseits zustande, ist der Geltungsbereich des TVSöD eröffnet.
2.1.3 Integrierte Ausbildung in einem vom TVAöD erfassten Beruf
Im Gegensatz zum TVdS-L (siehe Ziffer 1.5.3.1) setzt der TVSöD nicht ausdrücklich voraus, dass für die Verwaltungen und Betriebe, die mit dem Studierenden einen dualen Ausbildungsvertrag schließen, ein bestimmter Tarifvertrag (wie z. B. der TV-L, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 TVdS-L) gelten muss. Es bestehen daher keine Bedenken, dass auch Arbeitgeber, die nicht unmittelbar tarifgebunden sind, den TVSöD für Ausbildungs- und Studienverhältnisse zur Anwendung bringen. Allerdings muss in jedem Fall die in das Studium integrierte berufliche Ausbildung eine solche sein, die ohne Eingliederung in einen dualen Studiengang unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes – Allgemeiner Teil (TVAöD – Allgemeiner Teil –) fallen würde. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 3 TVSöD, der unter dem Buchstaben a für Studierende im Bereich des Bundes voraussetzt, dass die Ausbildung