Der Ausbildungs- und Studienvertrag muss gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f TVSöD eine Angabe über die Dauer des Urlaubs enthalten.
2.10.1 Urlaubsdauer (§ 9 Abs. 1 TVSöD)
§ 9 Abs. 1 TVSöD verweist wegen des Erholungsurlaubs auf die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch der Studierenden bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Ausbildungstage beträgt. Aufgrund der Verweisung auf die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen findet auf Studierende, die in § 1 Abs. 1 TVAöD – Allgemeiner Teil – unter dem Buchstaben a aufgeführt sind, darüber hinaus § 26 TVöD Anwendung.
Die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes bleiben von der tariflichen Regelung unberührt. Dies bedeutet z. B., dass bei der Anwendung der Zwölftelungsregelung des § 26 Abs. 2 Buchst. b TVöD die Teilurlaubsregelung des § 5 BUrlG zu beachten ist. Liegt keiner der 3 Ausnahmefälle des § 5 Abs. 1 BUrlG vor, darf der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen nicht gezwölftelt werden. Studierende, deren Vertragsverhältnis erst nach dem 30.6. eines Jahres endet, haben demzufolge Anspruch auf 20 Ausbildungstage Erholungsurlaub. Dieser darf nicht unterschritten werden.
2.10.2 Zusammenhängende Gewährung (§ 9 Abs. 2 TVSöD)
Um den Studienerfolg nicht zu gefährden, sind die Studierenden gem. § 9 Abs. 2 TVSöD gehalten, den Erholungsurlaub in der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit zu nehmen. Hierauf sollte im Ausbildungs- und Studienvertrag ausdrücklich hingewiesen werden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f TVSöD).
Die Tarifvertragsparteien haben insoweit die Regelung des § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG genutzt, eine von § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG abweichende Bestimmung hinsichtlich des Zeitraums zu treffen, in dem Urlaub gewährt und genommen werden kann. Soweit sowohl von vorlesungsfreier Zeit als auch von unterrichtsfreier Zeit die Rede ist, ist dies dem Umstand geschuldet, dass sich das ausbildungsintegrierte duale Studium in einen Ausbildungsteil und einen Studienteil gliedert (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 TVSöD). Die Regelung des § 9 Abs. 2 ist daher so zu lesen, dass die Urlaubsnahme während der praktischen Ausbildung des Ausbildungsteils grundsätzlich auf die Zeiten der unterrichtsfreien Zeit beschränkt ist, während der fachtheoretischen Abschnitte des Studienteils hingegen auf die vorlesungsfreie Zeit. Ausnahmen hiervon sind der tariflichen Regelung nicht zu entnehmen, sodass der Studierende eine Urlaubsgewährung zu einer anderen Zeit nicht verlangen kann, umgekehrt aber auch der Ausbildende den Urlaubsanspruch nicht dadurch erfüllt, dass er einseitig den Studierenden von der Arbeitspflicht für einen anderen Zeitraum befreit.
2.10.3 Zusatzurlaub (§ 9 Abs. 3 TVSöD)
Für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b oder c TVAöD – Allgemeiner Teil –, die im Schichtdienst tätig sind, sieht § 9 Abs. 3 TVSöD einen Anspruch auf Zusatzurlaub vor. Der Anspruch bezieht sich auf das 2. und 3. Jahr des Ausbildungsteils und beträgt pauschal 1 Tag. Schichtdienst im Tarifsinne liegt bereits vor, wenn die/der Studierende im Falle der Schichtarbeit (§ 7 Abs. 2 TVöD) einmal im 2. bzw. 3. Ausbildungsjahr einen Schichtwechsel leistet. Der Anspruch auf den Zusatzurlaub entsteht, sobald der Schichtwechsel erfolgt ist.
Der Studierende A wird in seinem 2. Ausbildungsjahr ab 2.10.2023 in der Frühschicht eingesetzt. Am 6.11.2023 wechselt der Studierende in die Spätschicht. Infolge des Schichtwechsels sind die Voraussetzungen für einen Tag Zusatzurlaub im 2. Ausbildungsjahr erfüllt.
Ein einmal entstandener Zusatzurlaubsanspruch bleibt auch dann erhalten, wenn die/der Studierende in dem jeweiligen Jahr keinen weiteren Schichtdienst leistet. Auch ein Ausscheiden in dem Ausbildungsjahr, in dem die/der Studierende die Anspruchsvoraussetzungen für den Zusatzurlaub erfüllt, ist unschädlich.
Der Zusatzurlaubsanspruch für eine Tätigkeit im Schichtdienst ist in 2-facher Hinsicht begrenzt: Zum einen kann pro Jahr des Ausbildungsteils nur 1 Tag Zusatzurlaub erworben werden, zum anderen besteht die Möglichkeit zum Erwerb des Zusatzurlaubs lediglich für das 2. und 3. Ausbildungsjahr. Gleichwohl kann während des Kalenderjahres ein Anspruch auf 2 Tage Zusatzurlaub entstehen, wenn die/der Studierende im 2. Jahr erst nach dem Jahreswechsel im Schichtdienst tätig ist und im selben Kalenderjahr zu Beginn des 3. Jahres erneut Schichtdienst leistet.
Der Zusatzurlaubanspruch nach § 9 Abs. 3 tritt zu dem Erholungsurlaub nach § 9 Abs. 1 i. H. v. 30 Ausbildungstagen im Kalenderjahr hinzu. Aus dem Begriff "Zusatzurlaub" folgt zudem, dass er "akzessorisch" den für den Erholungsurlaub geltenden Regelungen folgt. Dies bedeutet, dass der Zusatzurlaub entsprechend dem Erholungsurlaub zu nehmen und zu gewähren ist (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 2).